VERFAHRENSINFORMATIONEN
n.rkr.; aufgehoben durch BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14 -; Vorinstanz LG Bonn, 17.10.2013 - 14 O 44/13 -; der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, die Entscheidung weiche weder von einer Entscheidung des
BGH ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den
Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO); die
entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien in der obergerichtlichen
Rechtsprechung außer Streit; im Übrigen beruhe die Entscheidung auf einer
Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles
zu der Entscheidung vgl. auch Anm. Henssler/Deckenbrock, DB 14, 2151; Werber, VersR 15, 1321; Remmertz, BRAK-Mitt 15, 266; Krenzler, BRAK-Mitt 15, 19