zu der Entscheidung vgl. OLG Frankfurt/Main 12.11.1987 - 6 U 176/86 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Hersteller (hier von EDV-Maschinen) seinen ehemaligen Eigenhändler nach Vertragsende nicht mit Ersatzteilen beliefern muss, wenn dieser Konkurrenzprodukte vertreibt. Die Weigerung stellt keine unzulässige Diskriminierung dar. Die Auslegung des zunächst individuell ausgehandelten, später als Formularvertrag verwendeten Eigenhändlervertrags ist revisionsgerichtlich eingeschränkt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Eigenhändler (Kläger) verlangt von einem EDV-Hersteller (Beklagter) die weitere Belieferung mit Ersatzteilen für bereits verkaufte Maschinen, um diese wartungsfähig zu halten. Der Anspruch stützt sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Eigenhändlervertrag, der zunächst individuell mündlich ausgehandelt und später als Formularvertrag für weitere Händler verwendet wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH wies die Klage ab und bestätigte, dass der Hersteller die Ersatzteillieferung verweigern darf, wenn der Eigenhändler nach Vertragsende Konkurrenzprodukte vertreibt. Eine Diskriminierung liege darin nicht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Vertragsauslegung: Da der Vertrag zunächst individuell ausgehandelt und später als Formularvertrag genutzt wurde, sei eine uneingeschränkte revisionsgerichtliche Auslegung nicht möglich.
- Keine Diskriminierung: Der Hersteller habe ein berechtigtes Interesse, die Belieferung mit Ersatzteilen an die Treuepflicht des Händlers zu knüpfen. Der Wechsel zu Konkurrenzprodukten rechtfertige die Verweigerung, da sonst der eigene Kundendienst und Markenimage geschädigt werden könnten.
- Vertragliche Freiheit: Der Eigenhändlervertrag enthalte keine Verpflichtung zur dauerhaften Ersatzteillieferung über das Vertragsende hinaus, insbesondere nicht bei Wettbewerbsverhalten des Händlers.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Grenzen der revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit gemischter Verträge (individuell + formularmäßig) und die Zulässigkeit von Lieferverweigerungen bei Illoyalität des Händlers.