n.rkr.; Berufungsurteil LG Hannover, 17.12.1999; nachfolgend LG Hannover, 17.12.1999; vgl. dazu auch LG Hannover, 02.06.1999; OLG Celle, 14.09.2000
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hannover entschied, dass die Einlösung eines Vergleichsschecks durch einen Handelsvertreter (HV) nicht automatisch als Annahme eines Vergleichsangebots des Unternehmers (U) gilt, wenn der U nicht ausdrücklich auf den Zugang der Annahme verzichtet (§ 151 BGB). Ein Vertrag erfordert Angebot und zugegangene Annahme – die Scheckeinlösung alleine reicht nicht aus, da sie nicht direkt an den U gerichtet ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) übersendet dem Handelsvertreter (HV) einen Scheck mit einem Begleitschreiben, in dem er erklärt, dass mit der Einlösung des Schecks alle gegenseitigen Ansprüche aus dem beendeten Vertragsverhältnis abgegolten seien. Der U begehrt damit einen Vergleichsabschluss. Der HV löst den Scheck ein, bestreitet aber, dass darin eine Annahme des Vergleichs liegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Hannover) entscheidet, dass die bloße Einlösung des Schecks keine Annahme des Vergleichsangebots darstellt. Ein Vertrag kommt daher nicht zustande.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Vertrag setzt Angebot und Annahme voraus, wobei die Annahmeerklärung dem Antragenden (hier: U) zugehen muss (§ 145 ff. BGB).
- Die Einlösung eines Verrechnungsschecks ist eine Handlung, die sich nur an die Bank des U richtet – nicht an den U selbst. Eine schlüssige Annahmeerklärung liegt daher nicht vor, da sie nicht in Richtung des U "abgegeben" wurde.
- Ein Verzicht auf den Zugang der Annahme (§ 151 BGB) ist nicht anzunehmen, da dies nicht ausdrücklich erklärt wurde und auch nicht der Verkehrssitte entspricht.
Rechtsfolgen: Der Vergleich kommt nicht zustande; die Ansprüche aus dem beendeten Vertragsverhältnis bleiben bestehen.