vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, 15.01.1997 - 1 U 768/96-126 -; BGH, 24.01.1991 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied, dass ein ehemaliger Handlungsgehilfe (Reisender) nicht sittenwidrig handelt, wenn er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als selbstständiger Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer tätig wird und dabei zuvor von ihm betreute Kunden telefonisch kontaktiert, um Bestellungen zu ersuchen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Reisender (Handlungsgehilfe), der zuvor gegen Provision mit Fixum Kunden für seinen Prinzipal (Unternehmer) aufgesucht hat, möchte nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als selbstständiger Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer arbeiten. Dabei kontaktiert er seine ehemaligen Kunden telefonisch, um Bestellungen zu ersuchen. Der frühere Prinzipal sieht darin möglicherweise eine sittenwidrige Handlung und erhebt ggf. Ansprüche (z. B. auf Unterlassung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Verhalten des ehemaligen Reisenden nicht sittenwidrig ist. Er darf die Kunden, die er zuvor für seinen früheren Prinzipal betreut hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses telefonisch kontaktieren, um für einen neuen Unternehmer Bestellungen zu akquirieren.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht grenzt den Fall von einer früheren BGH-Entscheidung (BGH, 19.06.1970 – Telefonwerbung) ab, in der Telefonwerbung unter bestimmten Umständen als sittenwidrig eingestuft wurde. Im vorliegenden Fall sieht das OLG Hamburg jedoch keine Sittenwidrigkeit, da der ehemalige Reisende nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis steht und sein Verhalten als selbstständiger Handelsvertreter wirtschaftlich legitim ist. Die Kontaktaufnahme mit ehemaligen Kunden per Telefon wird hier als zulässige Wettbewerbshandlung gewertet.