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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 18.05.1978 - 3 U 25/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, 15.01.1997 - 1 U 768/96-126 -; BGH, 24.01.1991 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied, dass ein ehemaliger Handlungsgehilfe (Reisender) nicht sittenwidrig handelt, wenn er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als selbstständiger Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer tätig wird und dabei zuvor von ihm betreute Kunden telefonisch kontaktiert, um Bestellungen zu ersuchen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Reisender (Handlungsgehilfe), der zuvor gegen Provision mit Fixum Kunden für seinen Prinzipal (Unternehmer) aufgesucht hat, möchte nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als selbstständiger Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer arbeiten. Dabei kontaktiert er seine ehemaligen Kunden telefonisch, um Bestellungen zu ersuchen. Der frühere Prinzipal sieht darin möglicherweise eine sittenwidrige Handlung und erhebt ggf. Ansprüche (z. B. auf Unterlassung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Verhalten des ehemaligen Reisenden nicht sittenwidrig ist. Er darf die Kunden, die er zuvor für seinen früheren Prinzipal betreut hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses telefonisch kontaktieren, um für einen neuen Unternehmer Bestellungen zu akquirieren.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht grenzt den Fall von einer früheren BGH-Entscheidung (BGH, 19.06.1970 – Telefonwerbung) ab, in der Telefonwerbung unter bestimmten Umständen als sittenwidrig eingestuft wurde. Im vorliegenden Fall sieht das OLG Hamburg jedoch keine Sittenwidrigkeit, da der ehemalige Reisende nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis steht und sein Verhalten als selbstständiger Handelsvertreter wirtschaftlich legitim ist. Die Kontaktaufnahme mit ehemaligen Kunden per Telefon wird hier als zulässige Wettbewerbshandlung gewertet.

KI INHALT
Ein Reisender handelt nicht sittenwidrig, wenn er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer tätig wird und zuvor besuchte Kunden telefonisch um Bestellungen bittet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefonwerbung durch HV
FUNDSTELLE
WRP 78, 553
BB 79, 181
NORM
§ 1 UWG
§ 13 UWG
§ 74 HGB
§ 90 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.05.1978
AKTENZEICHEN
3 U 25/78
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1978:0518.3U25.78.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
10.10.2019