nachgehend BAG, 13.03.1984
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entscheidet, dass Abschlussprovisionen nicht unter die mitbestimmungspflichtigen Entgeltformen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG fallen. Daher hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei deren Festsetzung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Abschlussprovisionssätzen. Er stützt sich dabei auf § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen sowie ähnlichen Entgeltformen einräumt. Der Arbeitgeber wendet sich gegen dieses Begehren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 04.03.1982 – 1 BV 4/82) entscheidet, dass Abschlussprovisionen keine mit Akkord- und Prämiensätzen vergleichbaren Entgeltformen sind. Daher steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Abschlussprovisionssätze zu.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Abschlussprovisionen nicht unter die in § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG genannten Entgeltformen (Akkord- und Prämiensätze) fallen. Diese Vorschrift erfasst nur Entgeltformen, die eine direkte Leistungskontrolle und -bewertung ermöglichen (z. B. Akkordlöhne oder Prämien für bestimmte Arbeitsergebnisse). Abschlussprovisionen hingegen sind ergebnisabhängige Zahlungen, die nicht in dieser Weise an die individuelle Arbeitsleistung anknüpfen. Daher sei eine Mitbestimmung des Betriebsrats ausgeschlossen.