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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 30.07.1982 - 2 TaBV 27/82 -; ArbG Mönchengladbach, 04.03.1982

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass reine Abschlussprovisionen nicht dem mitbestimmungspflichtigen leistungsbezogenen Entgelt nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG unterfallen, während die Festlegung von Provisionspunkten für Geschäfte der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung bei der Gestaltung eines Provisionssystems für Arbeitnehmer (AN) nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Reine Abschlussprovisionen sind kein leistungsbezogenes Entgelt i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
  • Die Festlegung der Punktezahl pro Geschäft unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
  • Die Höhe des DM-Betrags pro Provisionspunkt ist mitbestimmungsfrei.

c) Begründung des Gerichts:

  • Leistungsbezogenes Entgelt setzt voraus, dass die Leistung des AN gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird, wobei sich die Vergütung nach diesem Verhältnis bemisst. Dies trifft auf reine Abschlussprovisionen nicht zu.
  • Bei einem Punktesystem, das an Geschäfte geknüpft ist, betrifft die Punktevergabe die Leistungsbewertung (Mitbestimmung nach Nr. 10), während der Geldwert pro Punkt eine reine Geldfrage ist (keine Mitbestimmung).
KI INHALT
Leistungsbezogenes Entgelt nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG setzt Leistungsmessung und Vergleich mit Bezugsleistung voraus. Reine Abschlussprovision unterliegt nicht dieser Regelung. Punktevergabe bei Provisionssystemen ist mitbestimmungspflichtig, Geldwert pro Punkt nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Festsetzung von Abschlussprovisionen
FUNDSTELLE
BAGE 45, 208
BB 84, 2128
DB 84, 2145
RdA 84, 318
NZA 84, 296
SAE 85, 120
AR-Blattei Betriebsverfassung XIV B, Entscheidung 80
SAE 85, 120 m. Anm. Meisel
AuR 84, 347
EzA Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn m. Anm. Otto
ARST 84, 190
Quelle 84, 668
BlfSt. 84, 359
JR 85, 308
ARST 94, 190
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
13.03.1984
AKTENZEICHEN
1 ABR 57/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.03.2019