Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 30.07.1982 - 2 TaBV 27/82 -; ArbG Mönchengladbach, 04.03.1982
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass reine Abschlussprovisionen nicht dem mitbestimmungspflichtigen leistungsbezogenen Entgelt nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG unterfallen, während die Festlegung von Provisionspunkten für Geschäfte der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung bei der Gestaltung eines Provisionssystems für Arbeitnehmer (AN) nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Reine Abschlussprovisionen sind kein leistungsbezogenes Entgelt i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
- Die Festlegung der Punktezahl pro Geschäft unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
- Die Höhe des DM-Betrags pro Provisionspunkt ist mitbestimmungsfrei.
c) Begründung des Gerichts:
- Leistungsbezogenes Entgelt setzt voraus, dass die Leistung des AN gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird, wobei sich die Vergütung nach diesem Verhältnis bemisst. Dies trifft auf reine Abschlussprovisionen nicht zu.
- Bei einem Punktesystem, das an Geschäfte geknüpft ist, betrifft die Punktevergabe die Leistungsbewertung (Mitbestimmung nach Nr. 10), während der Geldwert pro Punkt eine reine Geldfrage ist (keine Mitbestimmung).