vgl. zu dieser Entscheidung OLG Köln, 14.06.2000 LS 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nebenberuflich als selbständiger Handelsvertreter tätig ist, nicht als Einfirmenvertreter im Sinne von § 92a HGB gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) war nebenberuflich als selbständiger Handelsvertreter (HV) tätig. Es ging um die Frage, ob er als Einfirmenvertreter nach § 92a HGB (Handelsgesetzbuch) einzustufen ist. Diese Einstufung hätte besondere rechtliche Folgen, z. B. für Kündigungsfristen oder Provisionsansprüche.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat entschieden, dass der nebenberuflich selbständige HV kein Einfirmenvertreter i. S. d. § 92a HGB ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Vorschrift des § 92a HGB nur für Handelsvertreter gilt, die ausschließlich für einen einzigen Unternehmer tätig sind und ihre Tätigkeit nicht nur nebenbei ausüben. Da der Kläger hier als Arbeitnehmer Hauptberuflich etwas anderes machte und die HV-Tätigkeit nur nebenberuflich ausübte, erfüllte er nicht die Voraussetzungen eines Einfirmenvertreters. Die Norm setzt voraus, dass der HV seine gesamte berufliche Tätigkeit auf die Vertretung eines Unternehmens konzentriert – was bei einer Nebenbeschäftigung nicht der Fall ist.