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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1963 - II 9/62

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Umsatzsteuerbarkeit der Unterprovisionen echter Untervertreter vgl. Assmann/Burhoff, Besteuerung der Vertreter und Makler 1994, Rz. 2186; Bp-Kartei Düsseldorf/Köln/Münster, Teil III, Handelsvertreter, Abschn. V A, 4

zur Qualifizierung der Unterprovision als durchlaufende Posten vgl. dazu auch BFH, 02.03.1967 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Unterprovisionen, die ein Versicherungsgeneralagent an Untervertreter zahlt, als durchlaufende Posten (nicht steuerpflichtig) gelten, wenn die Untervertreter direkt von der Versicherungsgesellschaft angestellt sind und der Generalagent mit dieser getrennt über seine eigenen Provisionsteile und die Unterprovisionen abrechnet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsgeneralagent begehrt die Anerkennung der von ihm gezahlten Unterprovisionen an Untervertreter als durchlaufende Posten (d. h. nicht als eigene Betriebseinnahmen/-ausgaben) im Rahmen seiner steuerlichen Abrechnung mit dem Finanzamt. Grundlage ist sein Vertragsverhältnis mit der Versicherungsgesellschaft, bei dem er sowohl eigene Provisionen als auch Unterprovisionen für die Untervertreter abrechnet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass die Unterprovisionen durchlaufende Posten sind, wenn:

  • die Untervertreter direkt von der Versicherungsgesellschaft angestellt sind und
  • der Generalagent mit der Gesellschaft getrennt über eigene Provisionen und Unterprovisionen abrechnet.

c) Begründung des Gerichts: Die Unterprovisionen werden nicht als eigene Einkünfte des Generalagenten behandelt, da sie lediglich durch seine Hände durchlaufen und wirtschaftlich der Versicherungsgesellschaft zuzuordnen sind. Entscheidend ist die trennbare Abrechnung sowie die direkte Anstellung der Untervertreter durch die Versicherung, was eine treuhänderische Weiterleitung der Gelder naheliegend macht. Somit sind die Beträge nicht Teil der steuerpflichtigen Einnahmen des Generalagenten.

KI INHALT
Unterprovisionen sind bei Versicherungsgeneralagenten durchlaufende Posten, wenn die Untervertreter von der Versicherungsgesellschaft angestellt sind und der Generalagent getrennt über eigene Provisionsteile und Unterprovisionen abrechnet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarbeit von Unterprovisionen
Unterprovision
USt.
umsatzsteuerliche Behandlung der Provisionen von unechten Untervertretern eines Generalagenten
FUNDSTELLE
VersR 64, 960
NORM
§ 5 Abs. 3 UStG
REDAKTION
GERICHT
FG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.12.1963
AKTENZEICHEN
II 9/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.2003