vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 LS m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass Telefonwerbung durch einen Versicherungsvertreter (VV) eines Versicherungsunternehmens (VU) nicht automatisch sittenwidrig ist, nur weil der Angerufene (z. B. Arbeitskollege, Schulkamerad oder Vereinsmitglied) eine persönliche Beziehung zum VV hat.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) wirbt telefonisch für sein Versicherungsunternehmen (VU) bei einer Person, zu der er eine private Verbindung hat (z. B. gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein). Es geht um die Frage, ob solche Werbeanrufe gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.) verstoßen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart verneint einen Verstoß gegen die guten Sitten. Die bloße persönliche Beziehung zwischen VV und Angerufenem (z. B. durch Vereinszugehörigkeit) macht die Telefonwerbung nicht automatisch unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die bestehende soziale Verbindung allein nicht ausreicht, um die Werbung als sittenwidrig einzustufen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Werbung unter den gegebenen Umständen als unlauter oder aufdringlich anzusehen ist – was hier nicht der Fall sei. Die persönliche Beziehung ändere nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Telefonwerbung, solange keine weiteren Umstände (z. B. Belästigung) hinzukommen.