Vorinstanzen OLG Hamburg, 20.04.1989 - 3 U 152/88 -; LG Hamburg, 16.06.1988 - 12 O 143/88 -
zur Telefonwerbung vgl. BGH, 19.06.1970 LS 1 - Telefonwerbung 1 -; 11.03.2010 - I ZR 27/08 - LS 32; OLG Koblenz, 20.12.1990 LS; OLG Stuttgart, 06.02.1987 LS 1; OLG Hamburg, 03.07.1986 LS 1; KG, 21.03.1975 LS 1; OLG Stuttgart, 17.12.1999 LS 18; Paefgen, WRP 94, 73; Nordemann, Wettbewerbsrecht, 6. A. 1989, Rz. 185; ders. WRP 69, 16; Hofmann, WRP 70, 8; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. HB, 5. A. 1987, 25. Kapitel Rz. 35; Bülow, WRP 78, 774; Römhild, VersVerm 95, 341
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass unaufgeforderte Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig sind, wenn diese nicht zugestimmt haben oder deren Einverständnis nicht vermutet werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) führt unaufgeforderte Telefonwerbung bei einem Gewerbetreibenden durch. Der Gewerbetreibende sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG) und klagt gegen die Werbung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche unaufgeforderten Werbeanrufe wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sind, wenn der angerufene Gewerbetreibende nicht eingewilligt hat oder sein Einverständnis nicht vermutet werden kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass unaufgeforderte Werbeanrufe den Geschäftsbetrieb des Gewerbetreibenden stören und damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen. Ein solches Vorgehen ist unlauter, da es die Freiheit der gewerblichen Entscheidung beeinträchtigt und den Empfänger in seiner Betriebsorganisation belastet. Ohne Zustimmung oder vermutetes Einverständnis ist die Werbung daher unzulässig.