Vorinstanz ArbG Hanau, 11.05.1993 - (4) 3 Ca 603/92 -; vgl. dazu aber BAG, 13.02.1996; 08.02.1974
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitnehmer, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein mehrjähriges Fachhochschulstudium beginnt, um seinen Beruf vollständig zu wechseln (z. B. von Betriebswirt zu Architekt), hat keinen Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, selbst wenn dieses nur ein Jahr beträgt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebundener Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung einer Karenzentschädigung (finanzielle Ausgleichszahlung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots). Der Anspruch stützt sich auf die vertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbots, das typischerweise eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Karenzentschädigung hat, wenn er während der einjährigen Verbotsfrist ein mehrjähriges Studium aufnimmt, um seinen Beruf dauerhaft und vollständig zu wechseln (z. B. von Betriebswirt zu Architekt). Die Entschädigung entfällt damit von vornherein.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Zweck der Karenzentschädigung darin besteht, den Arbeitnehmer für die tatsächliche Einschränkung seiner Berufsausübung zu entschädigen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch durch das Studium seine berufliche Tätigkeit grundlegend ändert und damit das Wettbewerbsverbot nicht mehr einschränkt (weil er ohnehin nicht mehr im bisherigen Beruf tätig ist), entfällt die Grundlage für den Entschädigungsanspruch. Das Gericht weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab, das in ähnlichen Fällen einen Anspruch bejaht hatte.