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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.11.1966 - 3 AZR 214/65

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 24.03.1965 - 3 Sa 270/64 -

zum Übergang eines befristeten Probearbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vgl. auch LAG Düsseldorf, 09.11.1965 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergeht, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch nach mehr als einer Woche gilt als nicht mehr unverzüglich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht geltend, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nach § 625 BGB in ein unbefristetes übergegangen sei. Der Arbeitgeber hatte die Fortsetzung nicht rechtzeitig widersprochen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht unverzüglich (d. h. innerhalb weniger Tage, spätestens einer Woche) widerspricht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Durch die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes schafft der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand für den AN.
  • § 625 BGB verlangt einen unverzüglichen Widerspruch, um die automatische Verlängerung zu verhindern.
  • "Unverzüglich" ist hier streng auszulegen: Schon ein Widerspruch nach mehr als einer Woche ist zu spät, da sich sonst das Vertrauen des AN auf Dauerbeschäftigung verfestigt.
  • Der Arbeitgeber darf nicht durch eigenes Handeln (Weiterbeschäftigung) Vertrauen wecken und dann zu spät widersprechen.

Relevante Norm: § 625 BGB (damalige Fassung, heute ähnlich in § 625 BGB n.F. oder durch TzBfG geregelt).

KI INHALT
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird nach § 625 BGB unbefristet, wenn der AN nach Ablauf weiterbeschäftigt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Unverzüglich bedeutet hier innerhalb von maximal einer Woche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Unverzüglichkeit des Widerspruchs des AG.
FUNDSTELLE
BB 67, 79
DB 66, 1853
DB 67, 86, 125
NORM
§ 625 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.1966
AKTENZEICHEN
3 AZR 214/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.01.2026 18:29:21