zur Frage, wann ein Widerspruch unverzüglich ist vgl. BAG, 11.11.1966 LS 1
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet in seinem Urteil vom 09.11.1965 (8 Sa 283/65) über die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag. Es geht um die Frage, ob eine Probezeit wirksam vereinbart wurde und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) wendet sich gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber (Beklagten) während der Probezeit. Der Kläger behauptet, die Probezeit sei nicht wirksam vereinbart worden, daher sei die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber berief sich auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Probezeitklausel und die daraus resultierende Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit kürzerer Frist zu beenden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Probezeitvereinbarung im vorliegenden Fall wirksam war. Daher war die Kündigung des Arbeitgebers während der Probezeit rechtmäßig, und der Arbeitnehmer konnte keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass eine Probezeitvereinbarung dann wirksam ist, wenn sie klar und eindeutig im Arbeitsvertrag festgehalten wurde und beide Parteien sich darüber einig waren. Im vorliegenden Fall sei die Probezeitklausel eindeutig formuliert und von beiden Parteien unterzeichnet worden. Daher sei die Vereinbarung bindend. Die Kündigung während der Probezeit entspreche den gesetzlichen Vorgaben (§ 622 BGB a.F.), wonach während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gelte. Da die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt seien, sei die Kündigung rechtmäßig.