Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 09.01.2001 - 85 O 195/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend LG Köln, 04.07.2001

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln hat die Klage eines Handelsvertreters auf Auskunft und Provision abgewiesen, weil der Handelsvertreter nicht dargelegt hat, dass die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, was nach § 87 Abs. 1 HGB Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen seinen Geschäftsherrn auf Auskunft und Provision. Er stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 HGB, der einen Provisionsanspruch für Geschäfte vorsieht, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Köln hat die Klage durch Endurteil insgesamt abgewiesen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat festgestellt, dass der Handelsvertreter nicht vorgetragen hat, dass die Geschäfte, für die er Provision verlangt, auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Da dies aber nach § 87 Abs. 1 HGB Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist, fehlt dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage. Folglich ist auch der Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Provisionsanspruchs dient, unbegründet.

KI INHALT
Klage eines Handelsvertreters auf Provision und Auskunft abgewiesen, da kein Nachweis der Geschäftstätigkeit nach § 87 Abs. 1 HGB erbracht wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abweisung der Stufenklage auf der Auskunftsstufe
Endurteil
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 254 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.01.2001
AKTENZEICHEN
85 O 195/00
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
16.12.2020