nachgehend LG Köln, 04.07.2001
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln hat die Klage eines Handelsvertreters auf Auskunft und Provision abgewiesen, weil der Handelsvertreter nicht dargelegt hat, dass die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, was nach § 87 Abs. 1 HGB Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen seinen Geschäftsherrn auf Auskunft und Provision. Er stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 HGB, der einen Provisionsanspruch für Geschäfte vorsieht, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Köln hat die Klage durch Endurteil insgesamt abgewiesen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat festgestellt, dass der Handelsvertreter nicht vorgetragen hat, dass die Geschäfte, für die er Provision verlangt, auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Da dies aber nach § 87 Abs. 1 HGB Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist, fehlt dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage. Folglich ist auch der Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Provisionsanspruchs dient, unbegründet.