vgl. dazu auch BGH, 17.11.1983 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) hat auch dann Anspruch auf Provision für einen vermittelten Vertrag, wenn der Besteller diesen kündigt und der Unternehmer (U) daraufhin Ansprüche nach § 649 BGB geltend macht. Das Landgericht Bückeburg bestätigte diesen Provisionsanspruch des HV.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt Provision vom Unternehmer (U) für einen vermittelten Werkvertrag. Der Besteller hatte den Vertrag gekündigt, und der U machte Ansprüche aus § 649 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers beim Werkvertrag) geltend. Der HV behauptet, dass ihm die Provision trotzdem zusteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bückeburg entschied, dass der HV Anrecht auf die Provision hat, selbst wenn der Besteller den Vertrag kündigt und der U Ansprüche aus § 649 BGB geltend macht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Vermittlung des Vertrags durch den HV bereits die Provisionspflicht auslöst. Die spätere Kündigung durch den Besteller und die daraus folgenden Ansprüche des U nach § 649 BGB berühren den Provisionsanspruch des HV nicht, da dieser bereits mit der erfolgreichen Vermittlung entstanden ist. Die Provisionspflicht ist unabhängig von der weiteren Vertragsabwicklung.