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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 253/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamm, 20.10.1999; ArbG Münster, 15.12.1998 - 3 Ca 1817/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn eine vertraglich zur Dienstleistung verpflichtete Person aufgrund der tatsächlichen Umstände auf Hilfskräfte angewiesen ist und vertraglich berechtigt ist, ihre Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Dienstleister) begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und einem Auftraggeber kein Arbeitsverhältnis besteht. Dies stützt sie auf die tatsächlichen Umstände, dass sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auf Hilfskräfte angewiesen ist und vertraglich berechtigt ist, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in einem solchen Fall regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Abhängigkeit von Hilfskräften und die vertragliche Berechtigung, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Ein Arbeitsverhältnis setzt typischerweise eine persönliche Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer voraus, was hier nicht gegeben ist.

KI INHALT
Kein Arbeitsverhältnis, wenn Dienstverpflichteter vertraglich berechtigt ist, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen und auf Hilfskräfte angewiesen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN
Arbeitnehmerbegriff
mittelbares Arbeitsverhältnis
NORM
§ 1 KSchG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.2001
AKTENZEICHEN
5 AZR 253/00
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2002
ÄNDERUNG
12.11.2020