Vorinstanz ArbG Münster, 15.12.1998 - 3 Ca 1817/98 -; nachgehend BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied am 20.10.1999 (Az. 2 Sa 248/99), dass eine Person auch dann abhängig beschäftigt ist, wenn sie zwar unternehmerisch auftritt (z. B. mit bis zu 100 Mitarbeitern), aber keinen wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsspielraum hat.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Person (vermutlich Kläger) begehrt die Feststellung, dass sie nicht abhängig beschäftigt ist (z. B. für Sozialversicherungs- oder Arbeitsrecht). Das Gericht prüft dies anhand der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung.
b) Entscheidung des Gerichts: Das LAG Hamm bestätigt, dass die Person abhängig beschäftigt ist, da ihr der für unternehmerische Freiheit notwendige Entscheidungsspielraum fehlt – unabhängig davon, ob sie sonst wie ein Unternehmer agiert (z. B. mit vielen Mitarbeitern).
c) Begründung: Das Gericht stellt klar, dass der fehlende unternehmerische Gestaltungsspielraum das entscheidende Kriterium ist. Selbst wenn jemand formal wie ein Unternehmer auftritt (z. B. mit eigener Belegschaft), überwiegt die Abhängigkeit, wenn er keine wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen treffen kann. Dies folgt aus der Definition der abhängigen Beschäftigung im Arbeitsrecht.