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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Karlsruhe, 03.04.1989 - O 22/89 KfH III

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. auch LG Karlsruhe, 31.10.1995

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass AGB-Gerichtsstandsklauseln in Verträgen zwischen Vollkaufleuten, die den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Beklagten oder Schuldners ändern, unwirksam sind.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (hier: Kläger) stützt sich auf eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel, um den Beklagten (Schuldner, ebenfalls Vollkaufmann) an einem anderen als dem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Der Beklagte wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die AGB-Gerichtsstandsklausel für unwirksam erklärt, da sie den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Beklagten abändert.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 9 AGBG (heute: § 307 BGB), der allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine einseitige Abänderung des gesetzlichen Gerichtsstands zugunsten des Gläubigers stellt eine solche unangemessene Benachteiligung des Schuldners dar, selbst wenn beide Parteien Vollkaufleute sind.

KI INHALT
AGB-Gerichtsstandsklauseln zwischen Vollkaufleuten, die den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Beklagten ändern, sind unwirksam (§ 9 AGBG).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AGB-Gerichtsstandsklauseln
Gerichtsstandsvereinbarung in AGB
FUNDSTELLE
JZ 89, 690 m. Anm. Wolf
NORM
§ 38 ZPO
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
LG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.04.1989
AKTENZEICHEN
O 22/89 KfH III
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:05:39