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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.12.1975 - VII ZR 75/75

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz KG, 13.01.1975

zum Nachschieben von Kündigungsgründen vgl. auch BGH, 05.05.1958 LS 1

zur Auswirkung einer objektiven Kündigungslage bei Vertragsbeendigung auf den AA vgl. BGH, 02.10.1958 LS 4

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Auftraggeber auch nach einvernehmlicher Beendigung eines Architektenvertrags noch einen wichtigen Kündigungsgrund „nachschieben“ kann, was dazu führt, dass der Architekt keinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber möchte gegenüber dem Architekten geltend machen, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe, obwohl der Vertrag bereits einvernehmlich beendet wurde. Er stützt sich darauf, dass hierdurch der Honoraranspruch des Architekten für nicht erbrachte Leistungen entfalle.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat bestätigt, dass ein wichtiger Kündigungsgrund auch nachträglich vorgebracht werden kann, selbst wenn der Vertrag bereits einvernehmlich aufgelöst wurde. Dies hat zur Folge, dass der Architekt kein Honorar für die nicht erbrachten Leistungen verlangen kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechtsfolgen an die objektive Kündigungslage zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung anknüpfen. Selbst wenn die Vertragsparteien die Beendigung zunächst einvernehmlich geregelt haben, kann der Auftraggeber später noch einen wichtigen Grund geltend machen, der die Honorarpflicht des Architekten für nicht erbrachte Leistungen entfallen lässt. Der BGH knüpft dabei an seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 62, 208) an.

KI INHALT
Nach einvernehmlicher Beendigung eines Architektenvertrages kann der Auftraggeber einen wichtigen Kündigungsgrund nachschieben, wodurch der Architekt kein Honorar für nicht erbrachte Leistungen erhält.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachschieben von Kündigungsgründen bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung
wichtiger Grund
FUNDSTELLE
VW 76, 517
BB 76, 160
BGHZ 65, 391
DB 76, 386
MDR 76, 306
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.12.1975
AKTENZEICHEN
VII ZR 75/75
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
01.04.2005