Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 30.09.1975; a.A. LG Bonn, 07.03.1979 LS 11
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB gegen das Versicherungsunternehmen (VU) hat, wenn er neben Provisionen während der gesamten Tätigkeit (hier: 7 Jahre) feste monatliche Zuschüsse (zwischen 700 DM und 325 DM) erhielt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB von einem Versicherungsunternehmen (VU), da er für dieses 7 Jahre lang tätig war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Die Voraussetzungen für den AA seien nicht erfüllt, weil der VV neben Provisionen feste monatliche Zuschüsse (anfänglich 700 DM, später 325 DM) erhalten habe.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die regelmäßigen festen Zuschüsse neben den Provisionen die wirtschaftliche Abhängigkeit des VV vom VU so stark prägen, dass die für den Ausgleichsanspruch notwendige typische Provisionsstruktur (als selbstständiger Handelsvertreter) nicht vorliege. § 89b HGB setze voraus, dass der Vertreter primär durch Provisionen vergütet werde – feste Zahlungen stünden dem entgegen.