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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 26.01.1976 - 9 U 210/75

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 30.09.1975; a.A. LG Bonn, 07.03.1979 LS 11

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB gegen das Versicherungsunternehmen (VU) hat, wenn er neben Provisionen während der gesamten Tätigkeit (hier: 7 Jahre) feste monatliche Zuschüsse (zwischen 700 DM und 325 DM) erhielt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB von einem Versicherungsunternehmen (VU), da er für dieses 7 Jahre lang tätig war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Die Voraussetzungen für den AA seien nicht erfüllt, weil der VV neben Provisionen feste monatliche Zuschüsse (anfänglich 700 DM, später 325 DM) erhalten habe.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die regelmäßigen festen Zuschüsse neben den Provisionen die wirtschaftliche Abhängigkeit des VV vom VU so stark prägen, dass die für den Ausgleichsanspruch notwendige typische Provisionsstruktur (als selbstständiger Handelsvertreter) nicht vorliege. § 89b HGB setze voraus, dass der Vertreter primär durch Provisionen vergütet werde – feste Zahlungen stünden dem entgegen.

KI INHALT
Kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für Versicherungsvertreter bei regelmäßigen festen Zuschüssen neben Provisionen über 7 Jahre.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des VV
Festvergütung
Fixum
Billigkeitsgesichtspunkt
Billigkeitsreduzierung auf Null
Billigkeit
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.01.1976
AKTENZEICHEN
9 U 210/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.01.2019