rkr.; vgl. dazu auch FG München, 16.05.1995 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Saarland hat entschieden, dass Zahlungen, die ein selbstständiger Versicherungsvertreter (VV) aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält, die sich auf seine eigene Person beziehen, als Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Versicherungsvertreter (VV) erhält Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen, die auf seine eigene Person (z. B. eigene Policen) lauten. Das Finanzamt streitet darüber, ob diese Zahlungen als Betriebseinnahmen (steuerpflichtig) oder als private Einnahmen (nicht steuerpflichtig) zu behandeln sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Saarland (Urteil vom 04.02.1992 – 1 K 214/91) hat festgestellt, dass solche Zahlungen Betriebseinnahmen des VV darstellen und somit der Besteuerung unterliegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Tätigkeit des VV als selbstständiger Vermittler auch dann betriebsbezogen ist, wenn er Verträge für sich selbst abschließt. Die Zahlungen stehen in direktem Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Daher sind sie als Betriebseinnahmen zu werten, unabhängig davon, ob der Vertrag auf den VV selbst oder einen Dritten lautet.