Vorinstanz LAG Düsseldorf, 14.02.1975 - 13 Sa 216/74 -
vgl. BAG, 24.11.1983 LS 1; zu den typischen Fehlern im Kündigungsprozess vgl. Bader, NZA 97, 905
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass der Arbeitgeber (AG) im Kündigungsprozess die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn er die Kündigung mit unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers (AN) begründet, der AN aber substantiiert geltend macht, arbeitsunfähig gewesen zu sein.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers (AG), die dieser damit begründet, der AN sei vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen. Der AN bestreitet dies und trägt vor, aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Der Streit entzündet sich an der Frage, wer die Beweislast für die Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit trägt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Arbeitnehmer trotz dessen Vortrags arbeitsfähig war. Der AG muss also beweisen, dass der AN nicht arbeitsunfähig war, wenn dieser substantiiert das Gegenteil behauptet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Danach obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund (hier: unentschuldigtes Fehlen) substantiiert bestreitet. Der AN hat durch detaillierte Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit den Vorwurf des AG erschüttert. Daher muss der AG nun nachweisen, dass der AN doch hätte arbeiten können. Das BAG knüpft damit an eine frühere Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts (RAG) an.