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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 03.06.1994 - 5 Ws (B) 192/90 II

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum vorangegangenen Vorlagebeschluss vgl. KG, 26.11.1990

Die Verordnung über das Verbot von Sondervergünstigungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung ist abrufbar unter http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI8233.pdf?von=1243&bis=1243

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM), der Provisionen von Versicherungsunternehmen (VU) erhält und diese teilweise an Kunden weitergibt, gegen das gesetzliche Provisionsabgabeverbot (§ 144a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG) verstößt. Die Entscheidung betont, dass das Verbot auch für Makler gilt, die erfolgsunabhängige Honorare vereinbaren, und dass das Verbot verfassungs- und EG-rechtskonform ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) vermittelt Kranken- und Rechtsschutzversicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen (VU) und Kunden. Er verpflichtet sich, die von den VU gezahlten Provisionen – soweit sie ein vereinbartes Pauschalhonorar übersteigen – an die Kunden herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft oder Aufsichtsbehörde wirft dem VM vor, damit gegen das Provisionsabgabeverbot nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) zu verstoßen.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG hat festgestellt, dass der VM durch die Weitergabe der Provisionen an die Kunden vorsätzlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstößt. Das Verbot gilt auch für Versicherungsmakler, nicht nur für Versicherungsvertreter (VV). Die Vereinbarung des VM mit den Kunden, das Pauschalhonorar von der Provision abzuziehen und den Überschuss auszukehren, ist wirtschaftlich gleichbedeutend mit einer direkten Provisionsabgabe und daher verboten.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendbarkeit des Verbots auf Makler:

    • Der Begriff „Vermittler“ in § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG umfasst alle Versicherungsvermittler, also sowohl VV als auch VM.
    • Die im Schrifttum vertretene Meinung, das Verbot gelte nur für provisionbasierte Vermittler, wird abgelehnt. Auch ein Makler, der Honorare vereinbart, darf Provisionen nicht weitergeben, wenn dies wirtschaftlich einer Provisionsabgabe entspricht.
  2. Wirtschaftliche Gleichstellung:

    • Ob der VM die Provision direkt weitergibt oder sie mit dem Honorar verrechnet und den Überschuss auskehrt, ist gleichwertig. In beiden Fällen wird die Provision teilweise an den Kunden abgeführt.
  3. Verfassungsmäßigkeit:

    • Das Provisionsabgabeverbot verstößt nicht gegen Grundrechte (Art. 2, 3, 12, 20 GG).
    • Es dient dem Gemeinwohl, indem es die Leistungsfähigkeit der VU sichert und unnötige Kostentreiber (wie überhöhte Provisionen) verhindert, was letzlich die Prämien für Versicherungsnehmer (VN) niedrig hält.
    • Der Gesetzgeber darf die Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 2 GG einschränken, wenn vernünftige Gemeinwohlgründe vorliegen – hier die Stabilität des Versicherungsmarktes.
  4. EG-Recht:

    • Das Verbot ist auch im Bereich der Kranken- und Rechtsschutzversicherung mit EG-Recht vereinbar.

Zusammenfassung der Kernaussage: Ein Versicherungsmakler darf keine Provisionen – auch nicht teilweise – an Kunden weitergeben, selbst wenn er ein Pauschalhonorar vereinbart. Das Provisionsabgabeverbot gilt für alle Vermittler und ist verfassungsgemäß, da es die Stabilität der Versicherungswirtschaft und bezahlbare Prämien für Verbraucher schützt.

KI INHALT
Versicherungsvermittler dürfen keine Provisionen an Kunden weitergeben – auch nicht als Makler mit Pauschalhonorar. Das Provisionsabgabeverbot gilt für alle Vermittler und ist verfassungsgemäß. Ziel ist der Schutz der Leistungsfähigkeit von Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer vor überhöhten Prämien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsabgabeverbot in der Schadenversicherung
Sachversicherung
VM
FUNDSTELLE
VersVerm 95, 334
VerBAV 95,129
NORM
§ 144 a Abs. 1 Nr. 2 VAG
§ 81 Abs. 2 Satz 3 VAG
§ 1 VO über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung vom 17.08.1992 (BGBl. I, 1243)
Art. 3 EGV
Art. 4 EGV
Art. 85 EGV
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.06.1994
AKTENZEICHEN
5 Ws (B) 192/90 II
ECLI
ECLI:DE:KG:1994:0603.2SS125.90.5WS.B19.0A
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
04.09.2026 11:38:48