vgl. das hierzu ergangene Urteil des EuGH, 17.11.1993; sowie die nachfolgende Entscheidung des KG, 03.06.1994, VersR 95, 445; vgl. ferner o. Verf, VW 93, 659
Im Streitfall lautete die Vorlagefrage des Gerichts:
Sind die Regelungen in Nr. I der Anordnung des Deutschen Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung über das Verbot der Gewährung von Sondervergünstigungen und des Abschlusses von Begünstigungsverträgen in der Krankenversicherung vom 05. Juni 1934 (Nr. 129 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 06. Juni 1934) und in § 1 der VO des BAV über das Verbot von Sondervergünstigungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung vom 17. August 1982 (BGBl. I, 1243, VerBAV 82, 456), durch die es - auch - selbständigen Versicherungsvermittlern untersagt ist, Sondervergütungen durch Provisionsabgabe zu gewähren, mit Art. 3 lit. f, Art. 5 und Art. 85 Abs. 1 EGV unvereinbar und deshalb unanwendbar?
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein selbstständiger Versicherungsmakler (VM) als "Vermittler" im Sinne der relevanten Versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften anzusehen ist und daher dem Provisionsabgabeverbot unterliegt. Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB wird durch spezielle versicherungsrechtliche Regelungen verdrängt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Versicherungsmakler (VM) ist Adressat einer Ordnungswidrigkeit nach § 144a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 2 VAG und den genannten Verordnungen, die das Abgeben von Sondervergünstigungen (z. B. Provisionsrückgaben) an Versicherungsnehmer (VN) verbieten. Die Aufsichtsbehörde (früher BAV) oder ein betroffenes Versicherungsunternehmen (VU) könnte hier gegen den VM vorgehen, wenn dieser gegen das Verbot verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass der Begriff des "Vermittlers" in den genannten Vorschriften weit auszulegen ist und auch selbstständige Versicherungsmakler umfasst – unabhängig davon, ob sie als Abschluss- oder Nachweismakler tätig sind. Entscheidend ist, dass der Makler für seine Tätigkeit eine Provision erhält. Zudem gilt das Provisionsabgabeverbot als Spezialregelung, die die allgemeine Herausgabepflicht nach § 667 BGB (Rückgabe von aus der Geschäftsbesorgung Erlangtem) verdrängt.
c) Begründung des Gerichts:
- Schutzzweck: Die Vorschriften sollen verhindern, dass einzelne VN durch Sondervergünstigungen (z. B. Provisionsrückgaben) bevorzugt werden, was den Wettbewerb verzerren und die Solidargemeinschaft der Versicherten beeinträchtigen könnte.
- Auslegung des Vermittlerbegriffs: Der BGH hatte bereits 1984 (I ZR 181/82) klargestellt, dass der Begriff des Vermittlers weit zu verstehen ist. Das KG folgt dieser Linie und erstreckt ihn auf alle selbstständigen VM, die provisionsbasiert arbeiten.
- Vorrang der Spezialnormen: Die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen (Anordnung des Reichsaufsichtsamts, VO des BAV) sind lex specialis zu § 667 BGB und gehen dieser Norm daher vor. Die Provision verbleibt damit beim Makler und darf nicht an den VN weitergegeben werden.