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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.10.1987 - VII ZR 5/87 – Flug- und Schiffsreise –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG München, 25.11.1986 - 13 U 4490/86 -; LG München I, 27.06.1986 - 29 O 13475/85 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Reisender Gewährleistungsansprüche nach § 651g Abs. 1 BGB auch gegenüber einem selbstständigen Reisebüro geltend machen kann, das ständig mit der Vermittlung von Reisen für den Reiseveranstalter betraut ist. Das Reisebüro gilt als Empfangsvertreter des Reiseveranstalters, sodass die Frist gewahrt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender möchte Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer Reise gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Er richtet seine Erklärung jedoch an das selbstständige Reisebüro, bei dem er die Reise gebucht hat. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 651g Abs. 1 BGB, der eine Frist für die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Erklärung des Reisenden gegenüber dem Reisebüro ausreicht, um die Frist des § 651g Abs. 1 BGB einzuhalten. Das Reisebüro gilt als Empfangsvertreter des Reiseveranstalters, da es als Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) für diesen tätig ist und gem. § 91 Abs. 2 HGB ermächtigt ist, Erklärungen Dritter entgegenzunehmen, die Rechte aus mangelhafter Leistung geltend machen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Reisebüro übt eine Tätigkeit als Handelsvertreter aus, da es ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut ist.
  • Gemäß § 91 Abs. 2 HGB kann es Erklärungen für den Reiseveranstalter entgegennehmen, ohne dass eine ausdrückliche Abschlussvollmacht erforderlich ist.
  • Der Reiseveranstalter spart durch die Einschaltung des Reisebüros Kosten für eine eigene Betriebsorganisation, was die Empfangsvertretung rechtfertigt.
  • Das Reisebüro ist verpflichtet, die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen umgehend an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, wodurch dessen Interesse an einer schnellen Unterrichtung gewahrt wird.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 651g Abs. 1 BGB (Anmeldefrist für Gewährleistungsansprüche)
  • §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreter)
  • § 91 Abs. 2 HGB (Empfangsvertretung des Handelsvertreters).
KI INHALT
Gewährleistungsansprüche nach § 651g BGB können auch gegenüber einem selbständigen Reisebüro geltend gemacht werden, das vom Reiseveranstalter mit der Vermittlung betraut ist, da es als Empfangsvertreter gilt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Flug- und Schiffsreise
STICHWORT
Entgegennahme von Gewährleistungsansprüchen beim Reisevertrag
Status des Reisebüros
ständige Betrauung
Handelsvertretertätigkeit
FUNDSTELLE
VuR 88, 89
TranspR 88, 163
NJW-RR 88, 311
EWiR 88, 569 (Schwerdtner)
JurBüro 88, 317
BB 88, 1070 m.Anm. Löwe
JA 88, 224 m.Anm. Hauck
EBE/BGH 87, 458
WM 88, 30
LM Nr. 4 zu § 651 g BGB
IBRRS 87, 0374
DRsp I(138)537a-b
DAR 88, 18
BGHR § 651g Abs. 1 BGB Anspruchsanmeldung 2
BGHR § 651g Abs. 1 BGB Anspruchsanmeldung 1
BGHR § 651 d Abs. 2 BGB Mängelanzeige 1
BGHR § 651 c Abs. 2 BGB Abhilfeverlangen 1
BGHR § 91 Abs. 2 HGB Reisebüro 1
BGHZ 102, 80
DB 88, 177 LS
JZ 88, 513 m.Anm. Teichmann
MDR 88, 221
NJW-RR 88, 311 LS
NORM
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 91 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.10.1987
AKTENZEICHEN
VII ZR 5/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.08.2026 18:13:24