vorgehend OLG München, 25.11.1986 - 13 U 4490/86 -; LG München I, 27.06.1986 - 29 O 13475/85 -;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Reisender Gewährleistungsansprüche nach § 651g Abs. 1 BGB auch gegenüber einem selbstständigen Reisebüro geltend machen kann, das ständig mit der Vermittlung von Reisen für den Reiseveranstalter betraut ist. Das Reisebüro gilt als Empfangsvertreter des Reiseveranstalters, sodass die Frist gewahrt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender möchte Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer Reise gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Er richtet seine Erklärung jedoch an das selbstständige Reisebüro, bei dem er die Reise gebucht hat. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 651g Abs. 1 BGB, der eine Frist für die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Erklärung des Reisenden gegenüber dem Reisebüro ausreicht, um die Frist des § 651g Abs. 1 BGB einzuhalten. Das Reisebüro gilt als Empfangsvertreter des Reiseveranstalters, da es als Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) für diesen tätig ist und gem. § 91 Abs. 2 HGB ermächtigt ist, Erklärungen Dritter entgegenzunehmen, die Rechte aus mangelhafter Leistung geltend machen.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Reisebüro übt eine Tätigkeit als Handelsvertreter aus, da es ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut ist.
- Gemäß § 91 Abs. 2 HGB kann es Erklärungen für den Reiseveranstalter entgegennehmen, ohne dass eine ausdrückliche Abschlussvollmacht erforderlich ist.
- Der Reiseveranstalter spart durch die Einschaltung des Reisebüros Kosten für eine eigene Betriebsorganisation, was die Empfangsvertretung rechtfertigt.
- Das Reisebüro ist verpflichtet, die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen umgehend an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, wodurch dessen Interesse an einer schnellen Unterrichtung gewahrt wird.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 651g Abs. 1 BGB (Anmeldefrist für Gewährleistungsansprüche)
- §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreter)
- § 91 Abs. 2 HGB (Empfangsvertretung des Handelsvertreters).