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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.03.1988 - IX ZR 241/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Frankfurt/Main, 07.11.1986

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Schutzvorschrift des § 86 b HGB nicht auf eine Bürgschaft anwendbar ist, die ein Handelsvertreter gegenüber einer Teilzahlungsbank für die Verbindlichkeiten des Abzahlungskäufers übernimmt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der finanzierte Abzahlungskäufe vermittelt, übernimmt gegenüber einer Teilzahlungsbank eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des Abzahlungskäufers aus dessen Kreditrahmenvertrag. Die Bank verlangt die Einhaltung dieser Bürgschaft.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Bürgschaft für wirksam und verneint die Anwendung von § 86 b HGB – weder direkt noch analog. Die Norm schützt den HV nicht vor dieser Art von Risikoübernahme.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? § 86 b HGB soll verhindern, dass der Unternehmer (U) das Risiko der Nichterfüllung des vermittelten Vertrags uneingeschränkt auf den HV abwälzt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um eine freiwillige Risikoübernahme des HV gegenüber der Bank (nicht gegenüber dem U). Die Norm ist daher nicht einschlägig.

KI INHALT
Bürgschaft eines Vermittlers für Abzahlungskäufe: § 86b HGB nicht anwendbar, da er nur die Risikoabwälzung auf Handelsvertreter verhindert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendung des § 86 b HGB auf Bürgschaften des HV gegenüber Teilzahlungsbanken
FUNDSTELLE
WM 88, 1048
WuB IV D. § 86 b HGB 1.88 (Emmerich)
NORM
§ 86 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.03.1988
AKTENZEICHEN
IX ZR 241/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.08.2025