Vorinstanz OLG Frankfurt/Main, 07.11.1986
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Schutzvorschrift des § 86 b HGB nicht auf eine Bürgschaft anwendbar ist, die ein Handelsvertreter gegenüber einer Teilzahlungsbank für die Verbindlichkeiten des Abzahlungskäufers übernimmt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der finanzierte Abzahlungskäufe vermittelt, übernimmt gegenüber einer Teilzahlungsbank eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des Abzahlungskäufers aus dessen Kreditrahmenvertrag. Die Bank verlangt die Einhaltung dieser Bürgschaft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Bürgschaft für wirksam und verneint die Anwendung von § 86 b HGB – weder direkt noch analog. Die Norm schützt den HV nicht vor dieser Art von Risikoübernahme.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? § 86 b HGB soll verhindern, dass der Unternehmer (U) das Risiko der Nichterfüllung des vermittelten Vertrags uneingeschränkt auf den HV abwälzt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um eine freiwillige Risikoübernahme des HV gegenüber der Bank (nicht gegenüber dem U). Die Norm ist daher nicht einschlägig.