Revisionsentscheidung BGH, 17.03.1988
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied am 07.11.1986 (Az. 2 U 39/84), dass die Bürgschaft eines Vermittlers von finanzierten Abzahlungskäufen, mit der er das Risiko der Teilzahlungsbank für die Nichterfüllung des Kreditrahmenvertrags durch den Abzahlungsverkäufer übernimmt, wirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Bürger (Vermittler): Der Vermittler von finanzierten Abzahlungskäufen übernimmt gegenüber der Teilzahlungsbank eine Bürgschaft für den Fall, dass der Abzahlungsverkäufer seinen Verpflichtungen aus einem Kreditrahmenvertrag nicht nachkommt.
- Teilzahlungsbank: Die Bank verlangt die Einlösung der Bürgschaft, da der Abzahlungsverkäufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Wirksamkeit der Bürgschaft. Der Vermittler muss daher für die Verbindlichkeiten des Abzahlungsverkäufers gegenüber der Bank einstehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah keine rechtlichen Bedenken gegen die Bürgschaft. insbesondere verstoße diese nicht gegen gesetzliche Verbote (z. B. § 138 BGB – Sittenwidrigkeit) oder Formvorschriften. Die Bürgschaft sei als eigenständige vertragliche Verpflichtung des Vermittlers anzuerkennen, da er durch seine Tätigkeit als Vermittler eine besondere Nähe zum Geschäftsrisiko habe. Die Bank könne sich daher zu Recht auf die Bürgschaft berufen.