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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 07.11.1986 - 2 U 39/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Revisionsentscheidung BGH, 17.03.1988

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied am 07.11.1986 (Az. 2 U 39/84), dass die Bürgschaft eines Vermittlers von finanzierten Abzahlungskäufen, mit der er das Risiko der Teilzahlungsbank für die Nichterfüllung des Kreditrahmenvertrags durch den Abzahlungsverkäufer übernimmt, wirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Bürger (Vermittler): Der Vermittler von finanzierten Abzahlungskäufen übernimmt gegenüber der Teilzahlungsbank eine Bürgschaft für den Fall, dass der Abzahlungsverkäufer seinen Verpflichtungen aus einem Kreditrahmenvertrag nicht nachkommt.
  • Teilzahlungsbank: Die Bank verlangt die Einlösung der Bürgschaft, da der Abzahlungsverkäufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Wirksamkeit der Bürgschaft. Der Vermittler muss daher für die Verbindlichkeiten des Abzahlungsverkäufers gegenüber der Bank einstehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah keine rechtlichen Bedenken gegen die Bürgschaft. insbesondere verstoße diese nicht gegen gesetzliche Verbote (z. B. § 138 BGB – Sittenwidrigkeit) oder Formvorschriften. Die Bürgschaft sei als eigenständige vertragliche Verpflichtung des Vermittlers anzuerkennen, da er durch seine Tätigkeit als Vermittler eine besondere Nähe zum Geschäftsrisiko habe. Die Bank könne sich daher zu Recht auf die Bürgschaft berufen.

KI INHALT
Bürgschaft eines Vermittlers für finanzierte Abzahlungskäufe: Wirksamkeit bei Übernahme des Risikos der Teilzahlungsbank für Nichterfüllung des Kreditrahmenvertrags durch den Abzahlungsverkäufer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendung des § 86 b HGB auf Bürgschaften des HV gegenüber Teilzahlungsbanken
FUNDSTELLE
WM 88, 1045
NORM
§ 765 BGB
§ 86 b HGB
§ 15 GWB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.11.1986
AKTENZEICHEN
2 U 39/84
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1986:1107.2U39.84.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018