vgl. dazu BAG, 16.11.1979
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheiden am 26.01.1967 (Az. 2 AZR 15/66), dass ein Arbeitsvertrag auch durch den tatsächlichen Dienstantritt zustande kommen kann, selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Zudem klärte es, dass bei fehlender Regelung der Kündbarkeit ein Arbeitsvertrag grundsätzlich ordentlich kündbar ist, sofern keine besonderen Umstände (z. B. befristetestellung oder tarifliche Regelungen) entgegenstehen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis besteht, das ordentlich kündbar ist. Der Streit entzündet sich daran, ob der Arbeitsvertrag durch den bloßen Dienstantritt wirksam zustande kam und wie die fehlende Regelung zur Kündbarkeit auszugehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass:
- Ein Arbeitsvertrag konkludent durch den Dienstantritt geschlossen werden kann, wenn die Parteien ihr Verhalten entsprechend auslegen lassen (z. B. durch tatsächliche Arbeitsaufnahme und Annahme der Leistung).
- Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Kündbarkeit, ist der Vertrag grundsätzlich ordentlich kündbar, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (z. B. eine stillschweigende Befristung oder gesetzliche/tarifliche Ausnahmen).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Zustandekommen des Vertrages: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB). Der Dienstantritt kann als Angebot des Arbeitnehmers gewertet werden, das der Arbeitgeber durch die Annahme der Arbeitsleistung konkludent annimmt.
- Kündbarkeit: Nach § 620 Abs. 2 BGB sind Arbeitsverträge ohne abweichende Vereinbarung ordentlich kündbar. Das BAG betont, dass eine unbefristete Geltung nicht vermutet werden kann, wenn die Parteien die Kündigungsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Auslegung muss sich am typischen Interessenlage der Parteien orientieren, die regelmäßig Flexibilität bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwarten.