n.rkr.; vgl. dazu a.A. OLG Celle, 23.02.1994 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Duisburg entschied am 07.07.1972 (Az. 2 C 316/72), dass eine Vereinbarung über die Zahlung einer Provision an einen Versicherungsnehmer (VN) für die Versicherung seines eigenen Kraftfahrzeugs nichtig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) begehrt von der Versicherung eine Provision für den Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung für sein eigenes Fahrzeug. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sah eine solche Provision vor.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Duisburg erklärte die Vereinbarung für nichtig. Eine Provision für die Versicherung des eigenen Kraftfahrzeugs darf nicht gezahlt werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass eine solche Vereinbarung gegen gesetzliche oder sittliche Grundsätze verstößt. Provisionszahlungen an den VN für den eigenen Versicherungsschutz sind unzulässig, da sie einen Interessenkonflikt begünstigen und nicht dem Zweck von Versicherungsverträgen entsprechen. Die Vereinbarung ist daher nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder anderen relevanten Vorschriften nichtig.