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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 07.02.1989 - Kart 12/88 – Touristic-Union 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n .rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 25.09.1990; zu der Entscheidung vgl. Rittner, DB 89, 2587

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter (§ 86 Abs. 1 HGB) auch dann dem Kartellrecht (§ 18 GWB) unterliegt, wenn es nur die Tätigkeit für Wettbewerber des Geschäftsherrn beschränkt. Das Gericht verneint eine Ausnahme vom Kartellrecht für solche Verbote und betont, dass diese nur unwirksam sind, wenn sie über die vertragliche Bindung hinaus den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Geschäftsherr (Unternehmen) und ein Handelsvertreter (HV).
  • Streitgegenstand: Der Geschäftsherr möchte ein vertragliches Wettbewerbsverbot für den HV durchsetzen, das diesen daran hindert, für Wettbewerber tätig zu werden.
  • Rechtsgrundlage: Das Verbot leitet sich aus der Interessenwahrungspflicht des HV (§ 86 Abs. 1 HGB) ab, könnte aber auch ohne vertragliche Festlegung gelten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Gericht bestätigt, dass solche Wettbewerbsverbote grundsätzlich dem Kartellrecht (§ 18 GWB) unterliegen, auch wenn sie nur selektiv (auf Wettbewerber beschränkt) wirken.
  • Es gibt keine automatische Ausnahme vom Kartellrecht für handelsvertreterrechtliche Wettbewerbsverbote, selbst wenn diese gesetzlich anerkannt sind.
  • Die Unwirksamkeit tritt erst ein, wenn das Verbot über die vertragliche Bindung hinaus den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt (z. B. durch kumulative Wirkung, Drittbeeinträchtigung oder allgemeine Wettbewerbsverzerrung).

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine institutionelle Anerkennung: anders als bei § 15 GWB (z. B. für bestimmte Vertragstypen) gibt es für § 18 GWB keine Ausnahmen für gesetzlich gebilligte Wettbewerbsbeschränkungen.
  • Abgrenzung: Die im Handelsvertreterverhältnis inhärente Wettbewerbsbeschränkung (z. B. Treuepflicht) ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Erst zusätzliche, über die vertragliche Bindung hinausgehende Beschränkungen können unwirksam sein.
  • Schutz des Wettbewerbs: Das GWB soll sicherstellen, dass Wettbewerbsverbote nicht zu einer unbilligen Marktbehinderung führen, selbst wenn sie vertraglich vereinbart sind.

Zusammenfassung in einem Satz: Das KG stellt klar, dass vertragliche Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter kartellrechtlich überprüfbar sind und nur dann unwirksam werden, wenn sie den Wettbewerb über die vertragliche Bindung hinaus spürbar beeinträchtigen.

KI INHALT
Ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter nach § 86 Abs. 1 HGB unterliegt auch bei selektiver Vertriebssperre dem § 18 GWB, selbst wenn es ohne Vereinbarung gelten würde. Kartellrechtliche Vorschriften werden nicht zurückgedrängt, und die Unwirksamkeit tritt nur bei zusätzlichen, unbilligen Wettbewerbsbeschränkungen ein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Touristic-Union 3
TUI 3
STICHWORT
HV-Agentursystem
Wettbewerbsverbot
Vertriebsbindungen
Abschlussbindungen Ausschließlichkeitsbindungen
selektive Vertriebssperre
FUNDSTELLE
EWiR § 18 GWB 2/89, 597 (Martinek)
DB 89, 2062
ZIP 89, 800
WuW/E OLG 4333
NORM
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 lit. c GWB
§ 15 GWB
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.02.1989
AKTENZEICHEN
Kart 12/88
ECLI
ECLI:DE:KG:1989:0207.KART12.88.0A
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
17.01.2019