Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.09.1990 - KVR 2/89 – TUI 4 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz KG, 07.02.1989; nachgehend KG 27.11.1991 - 28/90 -; nachgehend BGH, 18.05.1993

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter (hier: Reisebüros als Vermittler von Pauschalreisen) nur dann zulässig ist, wenn es zur sachgerechten Interessenwahrnehmung des vertretenen Unternehmens (Reiseveranstalter) notwendig ist. Geht es darüber hinaus – insbesondere wenn es gezielt gegen bestimmte Wettbewerber gerichtet ist –, unterliegt es der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 18 GWB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Reisebüros (als Handelsvertreter, § 86 HGB) und Reiseveranstalter (Unternehmer).
  • Streitgegenstand: Ein vertragliches Wettbewerbsverbot, das Reisebüros untersagt, Reisen bestimmter Mitbewerber (hier: zweit- und viertgrößter Konkurrent des vertretenen Veranstalters) zu vertreiben.
  • Rechtsgrundlage: Die Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters (§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB) vs. kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht (§ 18 GWB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann zulässig, wenn es notwendig ist, um die Interessen des vertretenen Unternehmens sachgerecht wahrzunehmen.
  • Ein gezieltes Verbot gegen bestimmte Wettbewerber (hier: zweit- und viertgrößter Mitbewerber) geht über diese Notwendigkeit hinaus und unterliegt daher der Kontrolle durch die Kartellbehörde nach § 18 GWB.
  • Reisebüros sind nicht generell daran gehindert, Reisen anderer Veranstalter anzubieten – selbst wenn sie für einen bestimmten Veranstalter tätig sind.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz: Die Pflicht des Handelsvertreters zur Interessenwahrung (§ 86 Abs. 1 HGB) begründet kein umfassendes Wettbewerbsverbot, sondern nur ein begrenztes, das zur ordnungsgemäßen Vermittlungstätigkeit notwendig ist.
  2. Keine Wesensbestimmtheit: Ein Wettbewerbsverbot ist nicht wesensbestimmend für Handelsvertreterverträge (unter Berufung auf frühere BGH-Urteile, z. B. EH-Partner-Vertrag).
  3. Kartellrechtliche Relevanz: Geht das Verbot über das Notwendige hinaus – insbesondere wenn es wettbewerbsbeschränkend wirkt (z. B. gezielte Ausschaltung von Mitbewerbern) –, greift die Missbrauchsaufsicht nach § 18 GWB ein.
  4. Einzelfallbewertung: Bei größeren Reisebüros (die oft 50–100 Veranstalter vertreten) ist ein solches Verbot nicht sachgerecht und daher kartellrechtlich bedenklich.

Kernaussage: Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter müssen verhältnismäßig sein. Unverhältnismäßige Beschränkungen – insbesondere gegen bestimmte Wettbewerber – sind kartellrechtlich unzulässig.

KI INHALT
Vertragliche Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter können der Kartellaufsicht unterliegen, wenn sie über die notwendige Interessenwahrung hinausgehen. Reisebüros als HV dürfen Reisen anderer Anbieter vertreiben, sofern kein sachlich gerechtfertigtes Verbot vorliegt. Gezielte Verbote gegen Mitbewerber sind missbräuchlich (§ 18 GWB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
TUI 4
STICHWORT
Touristic-Union
Wettbewerbsverbot im HVV zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro
Pauschalreisenvermittlung
TUI-Agenturverträge
Grenzen der Interessenwahrnehmungspflicht
Abdingbarkeit des Wettbewerbsverbots
gesetzliches Konkurrenzverbot auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
FUNDSTELLE
BGHZ 112, 218
DB 90, 2585
BB 91, 89
ZIP 90, 1623
HVR Nr. 697
JZ 91, 520 m. Anm. Rittner
EWiR § 18 GWB 1/91, 69 (Niederleithinger)
WM 91, 295
WuW/E BGH 2668
LM Nr. 15 zu § 18 GWB
MDR 91, 224
IBRRS 63, 0358
NORM
§ 18 GWB
§ 86 Abs. 1 2. HS HGB 1953
§ 86 Abs. 4 HGB 1989
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
25.09.1990
AKTENZEICHEN
KVR 2/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.09.2026 08:35:18