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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 30.11.1909 - I KfH

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. Stötter, Das Recht der Handelsvertreter, 3.A., S. 138 f.; a.A. OLG Colmar, 18.02.1909 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg entschied am 30.11.1909, dass ein Unternehmer (U) von seinem Handelsvertreter (HV) nicht die Herausgabe der Originalbestellbriefe seiner Kunden verlangen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Herausgabe der Originalbestellbriefe seiner Kunden. Der Anspruch könnte sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Handelsvertreterverhältnis ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat den Anspruch des Unternehmers abgewiesen. Der HV ist nicht verpflichtet, die Originalbestellbriefe an den U herauszugeben.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat offenbar keine schutzwürdigen Interessen des Unternehmers an der Herausgabe der Originalbestellbriefe erkannt. Möglicherweise hat es berücksichtigt, dass der HV die Bestellbriefe für seine eigene Buchführung oder als Nachweis seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Die genauen Gründe der Begründung sind in dem kurzen Auszug nicht enthalten, aber das Gericht sah keine rechtliche Grundlage für den Herausgabeanspruch des U.

KI INHALT
Unternehmer hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalbestellbriefe seiner Kunden gegen den Handelsvertreter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Herausgabe der Kundenbestellungen
Herausgabeanspruch
Anträge der Kunden
Aufträge
FUNDSTELLE
bei Heuer, LZ 10, 276
NORM
§ 84 HGB
§ 667 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.11.1909
AKTENZEICHEN
I KfH
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.07.2017