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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Colmar, 18.02.1909 - IV U 250/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Evers/v. Manteuffel, Die Pflichten des Versicherungsvertreters 1998, S. 56 f.; vgl. auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 86 Rz. 35; vgl. auch LG Koblenz, 08.05.1990 LS 1; sowie die dortige Anm. 1.1 f.; a.A. LG Hamburg, 30.11.1909 LS 1; Heuer, LZ 10, 276; wohl auch Emde, Vertriebsrecht, 3.A., § 86 Rz. 39; Stötter, Das Recht der Handelsvertreter, 3.A., S. 138 f., der eine Herausgabepflicht des VV mit Rücksicht auf dessen handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten verneint.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Colmar entschied am 18.02.1909, dass ein Handelsvertreter (HV) dem Unternehmer (U) seine Handelsbücher herausgeben muss, wenn diese ausschließlich Geschäfte des U betreffen und für den ordnungsgemäßen Betrieb der Agentur erforderlich sind – selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Herausgabe der von diesem geführten Handelsbücher. Diese enthalten ausschließlich Eintragungen über Geschäfte des U (z. B. Darlehensgewährungen, Schuldscheine, Wechsel, Zessionen, Geschäftsanteile). Der Anspruch stützt sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Colmar hat entschieden, dass der HV die Handelsbücher an den U herausgeben muss.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht die Herausgabepflicht als stillschweigend vereinbart an, da die Bücher

  • ausschließlich Geschäfte des U betreffen und
  • für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb der Agentur erforderlich sind. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung sei daher nicht notwendig.
KI INHALT
Handelsbücher eines Handelsvertreters, die ausschließlich Geschäfte des Unternehmers enthalten und für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind, müssen nach Agenturvertrag stillschweigend herausgegeben werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des U auf Herausgabe der Handelsbücher gegen den HV
FUNDSTELLE
LZ 09, 567
NORM
§ 84 HGB
§ 667 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Colmar
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.1909
AKTENZEICHEN
IV U 250/08
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.07.2017