vgl. dazu Evers/v. Manteuffel, Die Pflichten des Versicherungsvertreters 1998, S. 56 f.; vgl. auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 86 Rz. 35; vgl. auch LG Koblenz, 08.05.1990 LS 1; sowie die dortige Anm. 1.1 f.; a.A. LG Hamburg, 30.11.1909 LS 1; Heuer, LZ 10, 276; wohl auch Emde, Vertriebsrecht, 3.A., § 86 Rz. 39; Stötter, Das Recht der Handelsvertreter, 3.A., S. 138 f., der eine Herausgabepflicht des VV mit Rücksicht auf dessen handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten verneint.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Colmar entschied am 18.02.1909, dass ein Handelsvertreter (HV) dem Unternehmer (U) seine Handelsbücher herausgeben muss, wenn diese ausschließlich Geschäfte des U betreffen und für den ordnungsgemäßen Betrieb der Agentur erforderlich sind – selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Herausgabe der von diesem geführten Handelsbücher. Diese enthalten ausschließlich Eintragungen über Geschäfte des U (z. B. Darlehensgewährungen, Schuldscheine, Wechsel, Zessionen, Geschäftsanteile). Der Anspruch stützt sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Colmar hat entschieden, dass der HV die Handelsbücher an den U herausgeben muss.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht die Herausgabepflicht als stillschweigend vereinbart an, da die Bücher
- ausschließlich Geschäfte des U betreffen und
- für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb der Agentur erforderlich sind. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung sei daher nicht notwendig.