zu der Entscheidung vgl. auch FG Köln, 21.08.2002
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Saarbrücken entschieden am 27.04.2004 (1 V 42/04), dass die bloße Zuführung von Kunden zu einer Vertriebsgesellschaft im Rahmen einer fremdfinanzierten Rentenversicherung („Kombi-Rente“) nicht unter die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8a, f oder Nr. 11 UStG fällt. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids scheiterte, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte vorlagen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Steuerpflichtiger): Ein Unternehmer (U), der Kunden an eine Vertriebsgesellschaft für die „Sicherheits-Kompakt-Rente“ (fremdfinanzierte Rentenversicherung) zuführt.
- Begehren: Steuerbefreiung für seine Leistungen nach § 4 Nr. 8a, f (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen/Krediten) oder Nr. 11 UStG (Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler).
- Beklagter: Finanzamt, das die Steuerpflicht der Leistungen annimmt.
b) Entscheidung des Gerichts:
- Die Steuerbefreiung wird verneint, da der Kläger:
- Keine eigenständige Vermittlungsleistung zwischen Kreditgeber/Kreditnehmer oder Versicherer/Versicherungsnehmer erbracht hat.
- Keinen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit diesen Parteien vorweisen konnte.
- Lediglich Kunden zugeführt hat, ohne selbst als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) oder Kreditvermittler tätig zu sein.
- Die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids wurde abgelehnt, weil:
- Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden (summarische Prüfung ergab keine gewichtigen Gegenargumente).
- Keine unbillige Härte (§ 69 Abs. 2 FGO) dargelegt wurde (keine Existenzgefährdung oder irreversible Nachteile).
c) Begründung des Gerichts:
Keine steuerfreie Kredit- oder Versicherungsvermittlung:
- Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8f oder 11 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer direkt für eine Vertragspartei (z. B. Bank, Versicherer) als Mittler tätig wird und dafür selbstständig vergütet wird.
- Die bloße Kundenzuführung für einen Dritten (hier: Vertriebsgesellschaft) reicht nicht aus (BFH-Rechtsprechung bestätigt).
- Ohne Nachweis eines eigenen Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Versicherer/Kreditgeber liegt keine Vermittlung vor.
Keine Tätigkeit als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB):
- Ein Versicherungsvertreter muss Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen – die reine Interessenzuführung genügt nicht.
Aussetzung der Vollziehung:
- Ernstliche Zweifel erfordern eine Unentschiedenheit in der Rechtsfrage, die hier nicht gegeben war.
- Unbillige Härte setzt substantiierte Darlegung von existenzbedrohenden Nachteilen voraus, die der Kläger nicht erbrachte.
Rechtsgrundlagen:
- § 4 Nr. 8a, f, 11 UStG (Steuerbefreiungen)
- § 69 Abs. 2, 3 FGO (Aussetzung der Vollziehung)
- § 92 HGB (Definition Versicherungsvertreter)
- BFH-Urteile zur Abgrenzung von Vermittlung und Kundenzuführung.