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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Saarbrücken, 27.04.2004 - 1 V 42/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch FG Köln, 21.08.2002

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Saarbrücken entschieden am 27.04.2004 (1 V 42/04), dass die bloße Zuführung von Kunden zu einer Vertriebsgesellschaft im Rahmen einer fremdfinanzierten Rentenversicherung („Kombi-Rente“) nicht unter die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8a, f oder Nr. 11 UStG fällt. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids scheiterte, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte vorlagen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Steuerpflichtiger): Ein Unternehmer (U), der Kunden an eine Vertriebsgesellschaft für die „Sicherheits-Kompakt-Rente“ (fremdfinanzierte Rentenversicherung) zuführt.
  • Begehren: Steuerbefreiung für seine Leistungen nach § 4 Nr. 8a, f (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen/Krediten) oder Nr. 11 UStG (Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler).
  • Beklagter: Finanzamt, das die Steuerpflicht der Leistungen annimmt.

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Die Steuerbefreiung wird verneint, da der Kläger:
  • Keine eigenständige Vermittlungsleistung zwischen Kreditgeber/Kreditnehmer oder Versicherer/Versicherungsnehmer erbracht hat.
  • Keinen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit diesen Parteien vorweisen konnte.
  • Lediglich Kunden zugeführt hat, ohne selbst als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) oder Kreditvermittler tätig zu sein.
  • Die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids wurde abgelehnt, weil:
  • Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden (summarische Prüfung ergab keine gewichtigen Gegenargumente).
  • Keine unbillige Härte (§ 69 Abs. 2 FGO) dargelegt wurde (keine Existenzgefährdung oder irreversible Nachteile).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine steuerfreie Kredit- oder Versicherungsvermittlung:

    • Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8f oder 11 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer direkt für eine Vertragspartei (z. B. Bank, Versicherer) als Mittler tätig wird und dafür selbstständig vergütet wird.
    • Die bloße Kundenzuführung für einen Dritten (hier: Vertriebsgesellschaft) reicht nicht aus (BFH-Rechtsprechung bestätigt).
    • Ohne Nachweis eines eigenen Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Versicherer/Kreditgeber liegt keine Vermittlung vor.
  2. Keine Tätigkeit als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB):

    • Ein Versicherungsvertreter muss Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen – die reine Interessenzuführung genügt nicht.
  3. Aussetzung der Vollziehung:

    • Ernstliche Zweifel erfordern eine Unentschiedenheit in der Rechtsfrage, die hier nicht gegeben war.
    • Unbillige Härte setzt substantiierte Darlegung von existenzbedrohenden Nachteilen voraus, die der Kläger nicht erbrachte.

Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Nr. 8a, f, 11 UStG (Steuerbefreiungen)
  • § 69 Abs. 2, 3 FGO (Aussetzung der Vollziehung)
  • § 92 HGB (Definition Versicherungsvertreter)
  • BFH-Urteile zur Abgrenzung von Vermittlung und Kundenzuführung.
KI INHALT
Zuführung von Kunden zu einer Vertriebsgesellschaft im Rahmen einer Kombi-Rente begründet keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 a, f oder Nr. 11 UStG, da keine eigenständige Vermittlung gegenüber Banken, Kreditnehmern oder Versicherern vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit der Tippgeberprovision
Nachweisprovision
Nachweisgeber
Abgrenzung Vermittlungstätigkeit / Nachweistätigkeit
FUNDSTELLE
NORM
§ 4 Nr. 8 UStG
§ 4 Nr. 8 lit. a UStG
§ 4 Nr. 8 lit. f UStG
§ 4 Nr. 11 UStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.04.2004
AKTENZEICHEN
1 V 42/04
ECLI
ECLI:DE:FGSL:2004:0427.1V42.04.0A
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
28.03.2026 13:25:26