Vorinstanz LAG Niedersachsen, 05.02.1970 - 5 Sa 461/69 -
vgl. dazu LAG Baden-Württemberg, 08.05.1970 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) die Nebentätigkeit eines Angestellten von seiner Genehmigung abhängig machen kann, wenn diese den eigenen Dienstbetrieb beeinträchtigt – etwa bei Ausübung während der Arbeitszeit (hier: nebenberuflicher Schulunterricht eines Diplom-Ingenieurs).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte die Nebentätigkeit seines Angestellten (hier: Diplom-Ingenieur, der nebenberuflich Schulunterricht gibt) von seiner Genehmigung abhängig machen. Grund ist die mögliche Beeinträchtigung des eigenen Dienstbetriebs, insbesondere wenn die Nebentätigkeit während der betrieblichen Arbeitszeit ausgeübt wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass der Arbeitgeber eine solche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten verlangen darf, sofern diese den Dienstbetrieb stören könnten (z. B. durch Zeitüberschneidungen).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, den reibungslosen Ablauf seines Betriebs zu schützen. Nebentätigkeiten, die während der Arbeitszeit oder in Konkurrenz zum Hauptberuf stehen, können dieses Interesse beeinträchtigen. Daher ist die Genehmigungspflicht als zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit des Angestellten anzusehen.