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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.12.1970 - 2 AZR 110/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Niedersachsen, 05.02.1970 - 5 Sa 461/69 -

vgl. dazu LAG Baden-Württemberg, 08.05.1970 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) die Nebentätigkeit eines Angestellten von seiner Genehmigung abhängig machen kann, wenn diese den eigenen Dienstbetrieb beeinträchtigt – etwa bei Ausübung während der Arbeitszeit (hier: nebenberuflicher Schulunterricht eines Diplom-Ingenieurs).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte die Nebentätigkeit seines Angestellten (hier: Diplom-Ingenieur, der nebenberuflich Schulunterricht gibt) von seiner Genehmigung abhängig machen. Grund ist die mögliche Beeinträchtigung des eigenen Dienstbetriebs, insbesondere wenn die Nebentätigkeit während der betrieblichen Arbeitszeit ausgeübt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass der Arbeitgeber eine solche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten verlangen darf, sofern diese den Dienstbetrieb stören könnten (z. B. durch Zeitüberschneidungen).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, den reibungslosen Ablauf seines Betriebs zu schützen. Nebentätigkeiten, die während der Arbeitszeit oder in Konkurrenz zum Hauptberuf stehen, können dieses Interesse beeinträchtigen. Daher ist die Genehmigungspflicht als zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit des Angestellten anzusehen.

KI INHALT
Arbeitgeber können Nebentätigkeiten von Angestellten genehmigungspflichtig machen, wenn sie den eigenen Dienstbetrieb beeinträchtigen, z. B. bei Ausübung während der Arbeitszeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
unerlaubte Nebentätigkeit
FUNDSTELLE
BB 71, 397
DB 71, 581
VW 71, 485
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.12.1970
AKTENZEICHEN
2 AZR 110/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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