vgl. dazu BAG, 03.12.1970 LS 1; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 21.11.1969, BB 70, 127
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 08.05.1970 (4 Sa 15/70), dass die fristlose Kündigung eines Handlungsreisenden wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit unwirksam ist, wenn diese nicht gegen vertragliche Pflichten verstößt oder den Arbeitgeber schädigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Kläger) kündigte einem Handlungsreisenden (Beklagter) fristlos, weil dieser eine Nebentätigkeit ausübte. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und klagte auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Nebentätigkeit des Handlungsreisenden nicht gegen vertragliche Pflichten verstieß und den Arbeitgeber nicht schädigte. Eine fristlose Kündigung setze voraus, dass die Nebentätigkeit den Arbeitgeber in seinen Interessen schwerwiegend beeinträchtige oder gegen ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen verstoße. Da dies nicht der Fall war, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt.