Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 08.05.1970 - 4 Sa 15/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BAG, 03.12.1970 LS 1; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 21.11.1969, BB 70, 127

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 08.05.1970 (4 Sa 15/70), dass die fristlose Kündigung eines Handlungsreisenden wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit unwirksam ist, wenn diese nicht gegen vertragliche Pflichten verstößt oder den Arbeitgeber schädigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Kläger) kündigte einem Handlungsreisenden (Beklagter) fristlos, weil dieser eine Nebentätigkeit ausübte. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und klagte auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Nebentätigkeit des Handlungsreisenden nicht gegen vertragliche Pflichten verstieß und den Arbeitgeber nicht schädigte. Eine fristlose Kündigung setze voraus, dass die Nebentätigkeit den Arbeitgeber in seinen Interessen schwerwiegend beeinträchtige oder gegen ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen verstoße. Da dies nicht der Fall war, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt.

KI INHALT
Fristlose Kündigung eines Handlungsreisenden wegen unerlaubter Nebentätigkeit – LAG Baden-Württemberg entscheidet über Rechtmäßigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
fristlose Kündigung
unerlaubte Nebentätigkeit
FUNDSTELLE
BB 70, 710
VW 70, 1168
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.1970
AKTENZEICHEN
4 Sa 15/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG