siehe hierzu die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main, 21.06.1935 nach der Zurückverweisung durch dieses Urteil
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass der Courtageanspruch eines Versicherungsmaklers (VM) bei einer Abschreibeversicherung (§ 98 ADS) mit Abschluss des Versicherungsvertrages entsteht und unabhängig von späterer Vertragsaufhebung durch Versicherer und Versicherungsnehmer (VN) besteht, sofern diese nicht arglistig handelt. Die Courtage bemisst sich nach der Prämie oder der Ristornogebühr und teilt deren rechtliches Schicksal, kann aber nicht ohne Zustimmung des VM durch nachträgliche Vereinbarungen zwischen Versicherer und VN entfallen.
a) Wer will was von wem woraus?
Kläger: Versicherungsmakler (VM)
Begehren: Zahlung seiner Courtage (Provision) vom Versicherer oder VN.
Rechtsgrundlage: Maklervertrag und die Verbindung der Courtage mit der Prämie/Ristornogebühr (§§ 18, 97, 98 ADS – Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen).
Beklagte: Versicherer und/oder Versicherungsnehmer (VN)
Position: Bestreiten die Zahlungspflicht, u. a. mit dem Argument, der Vertrag sei vorzeitig aufgehoben worden, sodass keine Prämie/Ristornogebühr (und damit keine Courtage) anfalle.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Courtageanspruch des VM entsteht mit Abschluss des Versicherungsvertrages – unabhängig davon, ob später Prämien oder Ristornogebühren tatsächlich gezahlt werden.
- Der Anspruch bleibt bestehen, auch wenn Versicherer und VN den Vertrag vorzeitig aufheben, es sei denn, sie handeln arglistig zum Nachteil des VM.
- Die Courtage bemisst sich nach der Prämie oder der Ristornogebühr (bei Abschreibeversicherung nach § 98 ADS).
- Ein Verzicht des Versicherers auf die Prämie nach Vertragsabschluss berührt den bereits entstandenen Courtageanspruch nicht, sofern der VM nicht zustimmt.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Die Courtage teilt das rechtliche Schicksal der Prämie („im Guten wie im Bösen“).
- Entstehung des Anspruchs: Mit Vertragsabschluss entsteht der Courtageanspruch dem Grunde und Betrage nach – spätere Änderungen (z. B. vorzeitige Aufhebung) beeinflussen dies nicht, sofern sie nicht im Gesetz oder Vertrag vorgesehen sind.
- Ristornogebühr: Bei Abschreibeversicherungen ist der VN zur Zahlung der Ristornogebühr verpflichtet, wenn der Vertrag abläuft, bevor die Höchstversicherungssumme erreicht ist. Die Courtage berechnet sich dann nach dieser Gebühr.
- Kein einseitiger Entfall: Der Courtageanspruch kann nicht durch einseitige Vereinbarungen zwischen Versicherer und VN (z. B. Prämienverzicht) beseitigt werden, da dies den VM unzumutbar benachteiligen würde (Schutz des Maklers als Dritten).
- Ausnahme: Nur bei arglistigem Handeln (z. B. gezielte Umgehung der Courtage) oder gesetzlich/vertraglich vorgesehenen Auflösungsgründen erlischt der Anspruch.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- §§ 18, 97, 98 ADS (Regelungen zu laufender Versicherung, Abschreibeversicherung und Ristornogebühr)
- Allgemeine Rechtsgrundsätze zum Schutz Dritter (hier: VM) vor nachteiligen Absprachen.