Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 21.06.1935 - 4 U 31/35

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Entscheidung nach Zurückverweisung durch RG, 02.03.1935

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass der Versicherungsmakler (VM) seine Courtage (Provision) vom Versicherungsunternehmen (VU) verlangen kann, selbst wenn der Versicherungsnehmer (VN) den Vertrag vorzeitig kündigt und das VU auf Prämien verzichtet. Der Courtageanspruch entsteht bereits mit Vertragsabschluss und ist unabhängig von der späteren Entwicklung der versicherten Risiken oder einer vorzeitigen Beendigung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsmakler (VM)
  • Beklagter: Versicherungsunternehmen (VU)
  • Anspruch: Zahlung der Courtage (Provision) aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (konkret: Abschreibeversicherung nach § 98 ADS).
  • Rechtsgrundlage: Handelsbrauch, wonach der VM – obwohl er Bevollmächtigter des VN ist – seine Courtage vom VU erhält.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Courtageanspruch des VM entsteht bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages (dem Grunde und Betrage nach).
  • Selbst wenn der VN den Vertrag vorzeitig kündigt und das VU auf Prämienansprüche verzichtet, bleibt der Courtageanspruch des VM unberührt.
  • Bei der Abschreibeversicherung nach § 98 ADS ist die Courtage wie die Prämie oder Ristornogebühr sofort fällig, soweit sie bei Vertragsschluss berechenbar war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Passivlegitimation des VU:

    • Nach Handelsbrauch schuldet das VU dem VM die Courtage, obwohl dieser rechtlich Bevollmächtigter des VN ist.
  2. Entstehung des Courtageanspruchs:

    • Bei laufenden Versicherungen entsteht die Courtage mit Vertragsabschluss, ist aber bedingte durch die spätere Entstehung versicherter Risiken.
    • Bei der Abschreibeversicherung (§ 98 ADS) ist die Courtage unbedingt mit Vertragsschluss entstanden, da der VN hier verpflichtet ist, Abschreibungen vorzunehmen (im Gegensatz zur laufenden Versicherung).
    • Die Courtage teilt zwar grundsätzlich das Schicksal der Prämie, wird aber nicht gemindert, wenn das VU auf Prämien verzichtet (z. B. bei vorzeitiger Kündigung).
  3. Höhe und Fälligkeit der Courtage:

    • Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss berechenbare Gesamtprämie, die bei normaler Abwicklung fällig geworden wäre.
    • Bei einer unbefristeten Abschreibeversicherung (ohne Höchstversicherungssumme, sondern mit Höchstmenge) ist die Courtage sofort in voller Höhe fällig, da Kündigungsmöglichkeiten nach § 97 Nr. 9 ADS und die Jahresfrist des § 98 Satz 2 ADS ausgeschlossen sind.

Kernaussage: Der VM hat einen unabhängigen Courtageanspruch gegen das VU, der mit Vertragsabschluss entsteht und nicht durch spätere Vereinbarungen zwischen VN und VU (z. B. vorzeitige Kündigung) beeinträchtigt wird.

KI INHALT
Courtageanspruch des Versicherungsmaklers entsteht bei laufender Versicherung mit Vertragsabschluss, bei Abschreibeversicherung mit Prämienanspruch; vorzeitige Vertragsbeendigung mindert Courtage nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklercourtage bei vorzeitiger Aufhebung einer Abschreibeversicherung mit Höchstmenge, nicht Höchstversicherungssumme
FUNDSTELLE
HansGZ 36, Sp. 199
NORM
§ 93 HGB
§ 652 BGB
§ 97 ADS
§ 97 Nr. 9 ADS
§ 98 ADS
§ 98 Satz 2 ADS
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.06.1935
AKTENZEICHEN
4 U 31/35
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
24.07.2026 13:13:51