Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 29.10.1982 - 6 U 219/81 -; LG Mosbach, 06.10.1981 - 1 O 28/81 -
zur Zulässigkeit solcher Rückzahlungsvereinbarungen vgl. BAG, AP Nr. 2, 3, 4 und 6 zu § 611 BGB - Ausbildungsbeihilfe -; BAG, NZA 84, 288; LAG Bremen, NZA 84, 290; BAG, 16.03.1994 LS 13 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine befristete, jährlich abnehmende Rückzahlungsverpflichtung eines Arbeitnehmers für vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten im Fall eines verschuldeten Ausscheidens rechtlich zulässig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Rückzahlung der Kosten für einen halbjährigen Sparkassenfachlehrgang, die der AG übernommen hat. Die Rückzahlungspflicht ist auf drei Jahre befristet und verringert sich jährlich um ein Drittel. Sie greift nur, wenn der AN aus von ihm zu vertretenden Gründen (z. B. Eigenkündigung oder vertragswidriges Verhalten) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rückzahlungsklausel für rechtlich zulässig erklärt. Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen gesetzliche oder sittliche Grenzen (z. B. § 138 BGB oder § 611a BGB a.F.).
c) Begründung des Gerichts: Der BGH sieht die Klausel als angemessen und verhältnismäßig an, weil:
- Die Rückzahlungspflicht zeitlich begrenzt (3 Jahre) und degressiv (jährlich um 1/3 sinkend) gestaltet ist.
- Sie nur bei einem verschuldeten Ausscheiden des AN greift, nicht bei betriebs- oder personenbedingten Kündigungen durch den AG.
- Der AG ein berechtigtes Interesse an der Amortisation der Fortbildungskosten hat, da er durch die Weiterbildung in die Qualifikation des AN investiert.
- Die Belastung für den AN ist nicht unzumutbar, da sie mit der Zeit abnimmt und an sein Fehlverhalten anknüpft.
Die Entscheidung betont damit die Vertragsfreiheit der Parteien, solange die Klausel nicht unangemessen benachteiligend oder sittenwidrig ist.