rkr.; Revisionsentscheidung BAG, 29.10.1997; Vorinstanz ArbG Bonn, 03.11.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entschied, dass ein Vermittler von Dienstleistungs- und Mietverträgen für Kabel- und Satellitenprogramme als selbstständiger Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, da er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen konnte, obwohl er an ein zugewiesenes Gebiet gebunden war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermittler von Dienstleistungs- und Mietverträgen (Kläger) begehrt die Feststellung, dass sein Vertragsverhältnis mit dem Dienstberechtigten (Beklagter) ein Arbeitsverhältnis ist. Er stützt sich darauf, dass er in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert sei und dessen Weisungen unterliege.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass es sich um ein selbstständiges Beschäftigungsverhältnis handelt, da der Vermittler nicht persönlich abhängig war.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzungskriterien:
- Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB als allgemeine Wertung).
- Entscheidend ist, ob der Vermittler Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen konnte.
Konkrete Umstände:
- Der Vertrag schrieb keine feste Arbeitszeit vor, und der Beklagte bestimmte nicht, wann und wo der Vermittler tätig wurde.
- Die Bindung an ein zugewiesenes Gebiet oder die Verwendung vorgegebener Datenblätter widersprach nicht der Selbstständigkeit, da der Vermittler Reihenfolge, Zeit und Umfang der Bearbeitung selbst festlegen konnte.
- Berichtspflichten (z. B. 14-tägige Besprechungen) oder technische Kontrollen änderten nichts an der freien Gestaltung, da der Beklagte keine Weisungen zur konkreten Ausführung erteilte.
- Die wirtschaftliche Abhängigkeit (z. B. durch Wettbewerbsverbot) allein begründet kein Arbeitsverhältnis.
Ergebnis: Der Vermittler war selbstständig, da er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten konnte.