Vorinstanzen LAG Köln, 15.08.1996; ArbG Köln, 03.11.1995
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Revisionsbegründung unzulänglich ist, wenn sie sich nicht ausreichend mit der Begründung des Berufungsurteils auseinandersetzt oder nur das Ergebnis angreift, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Mitarbeiter im Außendienst) hat Revision gegen ein Urteil des LAG eingelegt. Er wendet sich gegen die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch das LAG, ohne jedoch konkret darzulegen, warum dessen Bewertung fehlerhaft sein soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält die Revisionsbegründung für unzulässig, da sie den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht genügt. Eine bloße Ergebniskritik oder die Darstellung abweichender Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung reicht nicht aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss sich substantiiert mit den Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzen.
- Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe muss die Revision konkret darlegen, dass das LAG den Begriff verkannt, Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen hat.
- Hier genügte die Revision diesen Anforderungen nicht, da sie das Berufungsurteil nur pauschal angreift, obwohl das LAG z. B. unstreitig die freie Zeiteinteilung des Klägers festgestellt hatte.