Vorinstanzen OLG Köln, 30.08.1985 - 11 U 160/83 -; LG Bonn, 17.08.1983 - 10 O 146/83 -
vgl. dazu auch BGH, 17.07.2002 LS 2; OLG München vom 16.09.1993 LS 1 m.w.N.; LG Mönchengladbach, 20.02.1991 LS 1; OLG Hamm, 13.03.2000 LS 16
zur Sittenwidrigkeit eines FV vgl. LG Karlsruhe, 16.09.1988 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass jemand, der einen sittenwidrigen Vertrag (§ 138 Abs. 1 BGB) herbeiführt, dem benachteiligten Vertragspartner zum Schadensersatz für Aufwendungen verpflichtet sein kann, die dieser im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages getätigt hat.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Kläger) verlangt von dem anderen (Beklagten), der einen sittenwidrigen Vertrag (§ 138 Abs. 1 BGB) herbeigeführt hat, Ersatz für Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages getätigt hat. Rechtsgrundlage ist die schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme (culpa in contrahendo).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht einen Schadensersatzanspruch des benachteiligten Vertragspartners für die im Vertrauen auf den Vertrag getätigten Aufwendungen, wenn der andere Teil den sittenwidrigen Vertrag schuldhaft herbeigeführt hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Wer einen sittenwidrigen Vertrag abschließt, handelt pflichtwidrig und schuldhaft, wenn er dabei die Benachteiligung des anderen Teils billigend in Kauf nimmt. Der benachteiligte Teil darf auf die Wirksamkeit des Vertrages vertrauen und hat daher Anspruch auf Ersatz der nutzlos getätigten Aufwendungen.