Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.11.1986 - VIII ZR 280/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln, 30.08.1985 - 11 U 160/83 -; LG Bonn, 17.08.1983 - 10 O 146/83 -

vgl. dazu auch BGH, 17.07.2002 LS 2; OLG München vom 16.09.1993 LS 1 m.w.N.; LG Mönchengladbach, 20.02.1991 LS 1; OLG Hamm, 13.03.2000 LS 16

zur Sittenwidrigkeit eines FV vgl. LG Karlsruhe, 16.09.1988 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass jemand, der einen sittenwidrigen Vertrag (§ 138 Abs. 1 BGB) herbeiführt, dem benachteiligten Vertragspartner zum Schadensersatz für Aufwendungen verpflichtet sein kann, die dieser im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages getätigt hat.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Kläger) verlangt von dem anderen (Beklagten), der einen sittenwidrigen Vertrag (§ 138 Abs. 1 BGB) herbeigeführt hat, Ersatz für Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages getätigt hat. Rechtsgrundlage ist die schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme (culpa in contrahendo).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht einen Schadensersatzanspruch des benachteiligten Vertragspartners für die im Vertrauen auf den Vertrag getätigten Aufwendungen, wenn der andere Teil den sittenwidrigen Vertrag schuldhaft herbeigeführt hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Wer einen sittenwidrigen Vertrag abschließt, handelt pflichtwidrig und schuldhaft, wenn er dabei die Benachteiligung des anderen Teils billigend in Kauf nimmt. Der benachteiligte Teil darf auf die Wirksamkeit des Vertrages vertrauen und hat daher Anspruch auf Ersatz der nutzlos getätigten Aufwendungen.

KI INHALT
Sittenwidriger Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB kann Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung auslösen, wenn Aufwendungen im Vertrauen auf Wirksamkeit getätigt wurden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines FV
Schadensersatz bei sittenwidrigem Vertrag
c.i.c.
Rücksichtnahmepflicht
Haftung des FG
FUNDSTELLE
BGHZ 99, 101
EWiR § 138 BGB 12/86, 1173 (Paulusch)
ZIP 87, 35
WM 87, 135
DB 87, 735
JuS 87, 318
NORM
§ 138 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.11.1986
AKTENZEICHEN
VIII ZR 280/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.2002