Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, 22.02.1979
zu der Entscheidung vgl. auch BFH, 19.02.1987
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter (§ 89b HGB) auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag gehören, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Betriebsaufgabe zusammenfällt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhält nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB. Die Finanzverwaltung (oder der Steuerpflichtige) streitet darüber, ob diese Zahlung zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag zählt, insbesondere wenn die Vertragsbeendigung mit der Aufgabe des Betriebes zusammenfällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat bestätigt, dass die Ausgleichszahlung auch in diesem Fall zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag gehört.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH stützt sich auf sein vorheriges Urteil vom 14.10.1980 (LS 1) und führt aus, dass die Ausgleichszahlung unabhängig vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe als Teil des laufenden Gewinns zu betrachten ist. Die Zahlung ist damit steuerlich als Gewerbeertrag zu erfassen.