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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 24.11.1982 - I R 60/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, 22.02.1979

zu der Entscheidung vgl. auch BFH, 19.02.1987

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter (§ 89b HGB) auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag gehören, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Betriebsaufgabe zusammenfällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhält nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB. Die Finanzverwaltung (oder der Steuerpflichtige) streitet darüber, ob diese Zahlung zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag zählt, insbesondere wenn die Vertragsbeendigung mit der Aufgabe des Betriebes zusammenfällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat bestätigt, dass die Ausgleichszahlung auch in diesem Fall zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag gehört.

c) Begründung des Gerichts: Der BFH stützt sich auf sein vorheriges Urteil vom 14.10.1980 (LS 1) und führt aus, dass die Ausgleichszahlung unabhängig vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe als Teil des laufenden Gewinns zu betrachten ist. Die Zahlung ist damit steuerlich als Gewerbeertrag zu erfassen.

KI INHALT
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB zählen zum laufenden Gewinn und Gewerbeertrag, selbst wenn das Vertragsende mit der Betriebsaufgabe zusammenfällt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Zugehörigkeit zum laufenden Gewinn bei Betriebsaufgabe
FUNDSTELLE
BFHE 137, 360
BB 83, 486
DB 83, 806
VW 83, 547, 606
BStBl. II 83, 243
VersR 83, 792 LS
NORM
§ 89 b HGB
§ 16 Abs. 3 EStG
§ 7 GewStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1982
AKTENZEICHEN
I R 60/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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