Revisionsentscheidung des BFH, 24.11.1982; vgl. auch BFH, 14.10.1980 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.02.1979 (Az. I 179/78) entschieden, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB bei Betriebsaufgabe eines Handelsvertreters (HV) zum Gewerbeertrag zählen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt Klarheit darüber, ob die ihm nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) zustehende Ausgleichszahlung bei Betriebsaufgabe als Teil seines Gewerbeertrags steuerlich zu erfassen ist. Das Finanzamt und das Gericht hatten hierüber zu entscheiden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat festgestellt, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB bei der Betriebsaufgabe des Handelsvertreters zum Gewerbeertrag gehört und damit der Gewerbesteuer unterliegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Ausgleichszahlung als Entgelt für die während der Vertragszeit aufgebauten Kundenbeziehungen und den damit verbundenen Goodwill anzusehen ist. Da dieser Goodwill Teil des Betriebsvermögens des Handelsvertreters ist, fällt die Ausgleichszahlung bei der Betriebsaufgabe in den Gewerbeertrag. Die Zahlung steht in direktem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des HV und ist somit gewerbesteuerpflichtig.