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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 02.12.1968 - 3 AZR 402/67

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 27.09.1967 - 6 Sa 49/67 -

vgl. BAG, 08.02.1974 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber auch dann die Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zahlen muss, wenn er kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr daran hat – solange der Arbeitnehmer das Verbot einhält. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht bereits während des Arbeitsverhältnisses Auskunft über seine zukünftige Tätigkeit geben, um diesem eine Entscheidung über einen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot (§ 75a HGB) zu ermöglichen. Der Anspruch auf Karenzentschädigung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Konkurrenz machen könnte; maßgeblich ist allein die Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (Angestellte) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gem. §§ 74 ff. HGB. Der Arbeitgeber möchte sich möglicherweise von der Zahlungspflicht befreien, da er kein berechtigtes Interesse mehr am Wettbewerbsverbot hat, oder den Arbeitnehmer verpflichten, bereits während des Arbeitsverhältnisses Auskunft über seine zukünftigen Pläne zu geben, um über einen Verzicht (§ 75a HGB) entscheiden zu können.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet:

  • Der Arbeitgeber muss die Karenzentschädigung trotz Wegfalls seines geschäftlichen Interesses zahlen, sofern der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot einhält.
  • Der Arbeitnehmer kann nicht vertraglich verpflichtet werden, dem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses Auskunft über seine zukünftige Tätigkeit zu geben, um diesem eine Verzichtsentscheidung zu ermöglichen.
  • Der Anspruch auf Karenzentschädigung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Konkurrenz machen könnte – entscheidend ist allein die Verpflichtung zur Wettbewerbsenthaltung (Ausnahme: Verbüßung einer Freiheitsstrafe, § 74c Abs. 1 Satz 3 HGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Wettbewerbsverbot ist eine einseitige Verpflichtung des Arbeitnehmers, die dieser einhalten muss, um den Anspruch auf Karenzentschädigung zu behalten. Der Arbeitgeber kann sich nicht einseitig von seiner Gegenleistungspflicht (Zahlung der Entschädigung) befreien, nur weil sein Interesse entfallen ist.
  • Eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses würde diesen unzumutbar belasten und ist mit dem Schutzzweck der §§ 74 ff. HGB (Ausgleich für die Wettbewerbsbeschränkung) nicht vereinbar.
  • Die Karenzentschädigung ist keine Gegenleistung für tatsächliche Konkurrenzverhinderung, sondern für die Verpflichtung zur Enthaltung – selbst wenn der Arbeitnehmer (z. B. aus Alters- oder Gesundheitsgründen) keine Konkurrenz mehr darstellen könnte.
KI INHALT
Arbeitgeber muss Karenzentschädigung zahlen, auch ohne berechtigtes Interesse am Wettbewerbsverbot, solange der Angestellte sich daran hält. Keine Auskunftspflicht des Angestellten über zukünftige Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses. Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig von Konkurrenzfähigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot
Verpflichtung zur Zahlung der Konkurrenztätigkeit
zur Auskunftspflicht über künftige Tätigkeit
FUNDSTELLE
NJW 69, 676
BB 69, 273
DB 69, 352
RdA 69, 61
AP Nr. 3 zu § 74 a HGB
NORM
§ 74 HGB
§ 133 f GewO
§ 212 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.12.1968
AKTENZEICHEN
3 AZR 402/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001