Vorinstanzen OLG Stuttgart, 05.10.1979; LG Heilbronn, 29.01.1979 - 5 O 1427/78 -; vgl. dazu Stötter, Das Recht der Handelsvertreter, 3.A., S. 70; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, § 13 Rz. 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass im AGB-Verbandsklageverfahren (§§ 13 ff. AGBG) nicht geprüft werden kann, ob neue AGB-Klauseln in Handelsvertreterverträgen bestimmte bestehende Vertragspartner (hier: vor Mai 1978 tätige Handelsvertreter) gegenüber früheren Regelungen unangemessen benachteiligen. Die Inhaltskontrolle bezieht sich allein auf die abstrakte Angemessenheit der Klauseln im Vergleich zur gesetzlichen Regelung, nicht auf individuelle oder gruppenspezifische Nachteile durch Vertragsänderungen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Verband (vermutlich ein Verbraucher- oder Wettbewerbsverband) klagt gegen einen Unternehmer (U), der Bausparkassen vertritt.
- Begehren: Der Kläger will, dass der U die Verwendung bestimmter Provisionsklauseln in seinen AGB (Formularverträgen für Handelsvertreter) unterlässt.
- Begründung: Die Klauseln benachteiligen eine spezifische Gruppe von Handelsvertretern (die bereits vor Mai 1978 für den U tätig waren) unangemessen, da sie durch die neue Regelung schlechter gestellt werden als unter der alten Vertragsregelung.
- Rechtsgrundlage: AGB-Gesetz (§§ 13 ff. AGBG, heute §§ 1 ff. UKlaG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab. Die beanstandeten Provisionsklauseln können im Verbandsklageverfahren nach §§ 13 ff. AGBG nicht wegen einer Schlechterstellung bestimmter bestehender Vertragspartner (hier: Alt-HV) angegriffen werden.
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c) Begründung des Gerichts:
Zweck des AGB-Verbandsklageverfahrens:
- Die Kontrolle nach §§ 13 ff. AGBG dient der abstrakten Inhaltskontrolle von AGB im Vergleich zur gesetzlichen Regelung (§ 8 AGBG) oder deren Ergänzung.
- Nicht geprüft wird, ob AGB bestehende individuelle oder gruppenspezifische Vertragsverhältnisse verschlechtern.
- Ziel ist der Schutz des Rechtsverkehrs vor unangemessenen Klauseln, nicht der Schutz einzelner Betroffener.
Keine Berücksichtigung von Einzelfallumständen:
- Im Verbandsklageverfahren wird allein die typische Interessenlage der am Geschäft Beteiligten bewertet (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 17 Nr. 2 AGBG).
- Ausnahme: Die Art der Rechtsgeschäfte (hier: HV-Verträge) kann konkretisiert werden.
- Nicht relevant sind:
- Vergleich zwischen alten und neuen Vertragsbedingungen für bestimmte Gruppen (hier: Alt-HV).
- Umstände, die zur Vertragsänderung führten (z. B. wirtschaftliche Gründe des U).
Keine Anwendung von § 138 BGB im Verbandsklageverfahren:
- Selbst wenn die Klauseln nach allgemeinem zwingendem Recht (z. B. § 138 BGB) unwirksam wären, kann dies im AGB-Verbandsklageverfahren nicht geltend gemacht werden, wenn der Vorwurf auf einem missbräuchlichen Verhalten gegenüber bestimmten Personen (hier: Alt-HV) beruht.
Konkrete Klauseln sind nicht zu beanstanden:
- Die Provisionsregelungen (z. B. 50 % der Abschlussgebühr bei Mitwirkung) verstoßen nicht gegen § 9 AGBG, da für Bausparkassenvertreter die gesetzliche Regelung des § 87 Abs. 2 HGB nicht anwendbar ist (§ 92 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 HGB).
- Die Klauseln sind eindeutig formuliert und enthalten keinen willkürlichen Provisionsänderungsvorbehalt.
Kernaussage: Das AGB-Verbandsklageverfahren ist kein Instrument, um die Fairness von Vertragsänderungen für bestehende Vertragspartner zu überprüfen. Es geht allein um die generelle Angemessenheit von AGB-Klauseln im Vergleich zum Gesetz. Individuelle oder gruppenspezifische Benachteiligungen durch neue AGB müssen daher im Einzelfall (z. B. durch Individualklage) geltend gemacht werden.