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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 05.10.1979 - 2 U 40/79 – Schwäbisch Hall 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Revisionsentscheidung BGH, 06.11.1981 - I ZR 178/79 -; Vorinstanz LG Heilbronn, 29.01.1979 - 5 O 1427/78 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass ein ausschließlich erfolgsbezogener Provisionsanspruch ohne Fixum in einem Bausparkassenvertretervertrag nicht gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt. Die Inhaltskontrolle von AGB zielt auf einen abstrakten Interessenausgleich innerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses ab, nicht auf soziale Gerechtigkeit oder den Vergleich mit früheren Vertragsversionen. Klauseln, die die Hauptleistungspflichten (hier: Provisionsregelung) beschreiben, unterliegen keiner Inhaltskontrolle, solange sie keine einseitige Abweichung von gesetzlichen Vorschriften darstellen. Das Handelsvertreterrecht sieht kein Fixum vor, sodass dessen Fehlen nicht unangemessen ist.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Verband von Handelsvertretern (HV) beantragt die Unterlassung und den Widerruf bestimmter Klauseln in Bausparkassenvertreterverträgen eines Unternehmens (U).
  • Streitgegenstand: Die Vereinbarkeit der Provisionsregelungen (insbesondere der Ausschluss eines Fixums und die Gestaltungsfreiheit der Provision) mit § 9 AGBG (heute § 307 BGB – Generalklausel zur Unangemessenheitskontrolle).
  • Rechtsgrundlage: AGB-Gesetz (heute in den §§ 305–310 BGB geregelt), insbesondere die richterliche Inhaltskontrolle von Formularverträgen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Verstoß gegen § 9 AGBG durch fehlendes Fixum:

    • Ein rein erfolgsabhängiger Provisionsanspruch (ohne Fixum) ist zulässig und verstößt nicht gegen die Generalklausel.
    • Die Gewährung eines Fixums ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (§ 92 Abs. 3 HGB geht sogar von einem ausschließlich erfolgsbezogenen Anspruch aus).
  2. Keine Inhaltskontrolle der Hauptleistungspflichten:

    • Klauseln, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (hier: Provisionshöhe und -bedingungen) regeln, unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach § 8 AGBG (heute § 307 Abs. 3 BGB).
    • Beispiel: Die Klausel "Der HV erhält 60 DM für die Beschaffung von Darlehensunterlagen" ist eine Leistungsbeschreibung und damit kontrollfrei.
  3. Kein Vergleich mit früheren Verträgen:

    • Eine unangemessene Benachteiligung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Rechte der HV im neuen Vertrag schlechter sind als in einem früheren.
    • Maßgeblich ist allein der angemessene Interessenausgleich im aktuellen Vertrag.
  4. Keine Berücksichtigung von Druck oder Machtungleichgewicht:

    • Selbst wenn der U die Vertragsänderung durch wirtschaftlichen Druck durchsetzt, hat dies keinen Einfluss auf die Inhaltskontrolle (allenfalls auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses, z. B. nach § 138 BGB).
  5. Auslegung unklarer Klauseln:

    • Im abstrakten Kontrollverfahren (§ 13 AGBG) sind AGB objektiv auszulegen – nicht zugunsten des Kunden, aber auch nicht in der ungünstigsten Variante, um die Unwirksamkeit zu konstruieren.
    • Beispiel: Eine Provisionsklausel, die bei Mitwirkung einer Bank eine reduzierte Provision vorsieht, ist nicht als einseitiger Änderungsvorbehalt zu werten, sondern als sachgerechte Regelung für Mehrfachvermittlung.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Zweck der Inhaltskontrolle:

    • Die abstrakte Kontrolle (§§ 9–11 AGBG) soll Vertragsgerechtigkeit innerhalb des konkreten Schuldverhältnisses herstellen – nicht soziale Gerechtigkeit oder die Angemessenheit des Vertragsschlusses als solchen prüfen.
    • Maßstab ist der Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien, nicht der Vergleich mit anderen Verträgen oder früheren Fassungen.
  2. Leistungsbeschreibungen sind kontrollfrei:

    • Hauptleistungspflichten (hier: Provisionsregelung als Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit) unterliegen keiner Inhaltskontrolle, da sie keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften darstellen.
    • Das Handelsvertreterrecht (HGB) sieht kein Fixum vor – eine Pflicht dazu würde eine Korrektur des Gesetzes bedeuten, die über die AGB-Kontrolle nicht möglich ist.
  3. Keine einseitige Änderungen durch den U:

    • Eine Provisionsneuregelung ist nur dann ein Änderungsvorbehalt i. S. d. § 10 Nr. 4 AGBG, wenn der U sie einseitig festlegt.
    • Wird die Regelung durch Annahme des HV wirksam (Vertragsfreiheit), liegt kein kontrollpflichtiger Vorbehalt vor.
  4. Auslegung von AGB:

    • AGB sind objektiv nach dem typischen Sinn auszulegen, wie sie von verständigen Vertragsparteien verstanden werden.
    • Im Bandklageverfahren (§ 13 AGBG) sind nur ernstlich mögliche Auslegungen zu prüfen – nicht fiktive worst-case-Szenarien.

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Kernaussagen im Überblick:

Erfolgsabhängige Provision ohne Fixum ist zulässig (kein Verstoß gegen § 9 AGBG). ✅ Hauptleistungspflichten (Provisionsregelungen) unterliegen keiner Inhaltskontrolle (§ 8 AGBG). ✅ Kein Vergleich mit früheren Verträgen – maßgeblich ist der aktuelle Interessenausgleich. ✅ Druck oder Machtungleichgewicht beeinflusst nicht die Inhaltskontrolle, sondern ggf. die Wirksamkeit des Vertrags. ✅ Unklare Klauseln sind objektiv auszulegen – nicht automatisch kundenfreundlich oder -feindlich.

KI INHALT
Ein ausschließlich erfolgsbezogener Provisionsanspruch ohne Fixum verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Die Inhaltskontrolle von AGB prüft abstrakte Klauseln auf angemessenen Interessenausgleich, nicht soziale Gerechtigkeit oder individuelle Umstände. Leistungsbeschreibungen unterliegen keiner Kontrolle. Die Nichtgewährung eines Fixums ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schwäbisch Hall 2
STICHWORT
BVK
Verbandsklage
Mitursächlichkeit des HV für den Geschäftsabschluss
Bausparkassenvertreter
Provisionskollision
Provisionskonkurrenzen
Provisionsteilung
Unzulässigkeit einer Änderungskündigung
Sittenwidrigkeit einer Kündigung
Investitionsschutz
kundenfeindlichste Auslegung im Verbandsprozess
Verbandsklage
FUNDSTELLE
bei Bunte, AGBE I, § 9 Nr. 151
NORM
§ 9 AGBG
§ 8 AGBG
§ 13 AGBG
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 138 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.10.1979
AKTENZEICHEN
2 U 40/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.06.2026 09:55:22