Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Automobilhersteller einem Vertragshändler, der ein neues Vertragsangebot nach Inkrafttreten der EG-GVO Nr. 1400/2002 nicht annimmt, nicht den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB analog entziehen kann. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass über diesen Ausgleichsanspruch durch Grundurteil entschieden werden kann.
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Vertragshändler (VH) fordert von einem Automobilhersteller einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragshändlervertrags (VHV). Der Hersteller hatte den VHV aufgrund der neuen EG-GVO Nr. 1400/2002 gekündigt und einem Teil der bisherigen Händler neue Verträge angeboten, die nicht nur die GVO-Anpassung, sondern auch ein neues Vertriebssystem (z. B. neue Margenregelungen, Standards, Kontrollmöglichkeiten) umsetzten. Der VH lehnte das neue Angebot ab und berief sich auf den AA nach § 89b HGB (analog).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des VH nicht analog § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen ist, nur weil er das neue Vertragsangebot abgelehnt hat. Zudem kann über den AA durch Grundurteil nach § 304 ZPO entschieden werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Ablehnung des neuen Vertrags durch den VH führt nicht automatisch zum Verlust des AA, da die Kündigung des Herstellers primär auf die Anpassung an die EG-GVO zurückging und nicht auf ein Verschulden des Händlers.
- Die Neugestaltung des Vertriebssystems (z. B. Margen, Boni, Standards) rechtfertigt keine analoge Anwendung von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, der den AA ausschließt, wenn der Händler den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt.
- Ein Grundurteil ist möglich, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (z. B. Beendigung des VHV, Vorteile des Herstellers aus der Tätigkeit des VH) unabhängig von der genauen Höhe des AA geprüft werden können.