Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 31.03.1965
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine vertragliche Klausel, die die Provision eines angestellten Automobilverkäufers (Handlungsgehilfen) nur vom Neupreis abzüglich des Anrechnungswerts eines in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens berechnet, wirksam ist. Die gesetzliche Regelung des § 87b Abs. 2 HGB (Provisionsberechnung beim Handelsvertreter) ist abdingbar, sodass die Parteien davon abweichen können. Die Klausel ist weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich, solange sie klar formuliert ist und kein „Hungerlohn“ darstellt.
Ausführliche Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein angestellter Automobilverkäufer (Handlungsgehilfe), der auf Provisionsbasis arbeitet.
- Beklagter: Der Arbeitgeber (Kfz-Händler).
- Streitgegenstand: Der Kläger verlangt Provision vom vollen Neupreis eines verkauften Fahrzeugs, auch wenn ein Gebrauchtwagen in Zahlung genommen wurde. Der Arbeitgeber berief sich auf eine vertragliche Klausel, wonach die Provision nur vom Neupreis abzüglich des Anrechnungswerts des Gebrauchtwagens zu zahlen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Klausel für wirksam erklärt. Die Provision darf vertraglich so geregelt werden, dass sie nur vom Netto-Verkaufspreis (Neupreis minus Anrechnungswert) berechnet wird. Der Kläger kann sich nicht auf die gesetzliche Regelung des § 87b Abs. 2 HGB berufen, da diese abdingbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbarkeit des HGB:
- § 65 HGB erstreckt die Vorschriften für Handelsvertreter (§§ 87 ff. HGB) auf angestellte Handlungsgehilfen mit Provisionsanspruch – unabhängig davon, ob sie zusätzlich ein Fixum erhalten.
Abdingbarkeit des § 87b Abs. 2 HGB:
- Die Vorschrift ist dispositiv (nicht zwingend), da der Gesetzgeber nur bei bestimmten Regelungen im HV-Recht deren Unabdingbarkeit ausdrücklich festlegt.
- Provisionsberechnungsgrundlage (hier: Abzug des Anrechnungswerts) und Provisionssatz sind eng verbunden. Es wäre sinnwidrig, nur letztere der Vertragsfreiheit zu unterstellen.
- Historisch gibt es keine Hinweise darauf, dass § 87b Abs. 2 HGB zwingend sein soll.
Wirksamkeit der Klausel:
- Die vereinbarte Regelung ist klar und eindeutig formuliert.
- Sie ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), da sie dem Angestellten keine unangemessen niedrigen Verdienstmöglichkeiten bietet („Hungerlohn“ liegt nicht vor).
- Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen durch eine solche Provisionsregelung zu steuern (z. B. um den Absatz von Neuwagen zu fördern).
- Vertragsfreiheit gilt bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit. Hier ist keine Überschreitung erkennbar.
Abgrenzung zu anderen Vorschriften:
- § 87a Abs. 3 HGB (Provisionsanspruch bei Nichtausführung des Geschäfts) ist nicht einschlägig, da der Vertrag so ausgeführt wurde, wie er vermittelt wurde (Inzahlungnahme war Teil der Vereinbarung).
- § 315 BGB (einseitige Leistungsbestimmung) greift nicht, da die Provision vertraglich abschließend geregelt ist.
Kernaussage: Arbeitgeber und angestellte Automobilverkäufer können wirksam vereinbaren, dass die Provision nur vom Neupreis abzüglich des Anrechnungswerts eines in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens berechnet wird. Die gesetzliche Regelung ist hier nicht zwingend, und die Klausel ist rechtlich zulässig, sofern sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.