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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.09.1965 - 3 AZR 231/65 – Kfz-Handel 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 31.03.1965

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine vertragliche Klausel, die die Provision eines angestellten Automobilverkäufers (Handlungsgehilfen) nur vom Neupreis abzüglich des Anrechnungswerts eines in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens berechnet, wirksam ist. Die gesetzliche Regelung des § 87b Abs. 2 HGB (Provisionsberechnung beim Handelsvertreter) ist abdingbar, sodass die Parteien davon abweichen können. Die Klausel ist weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich, solange sie klar formuliert ist und kein „Hungerlohn“ darstellt.


Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein angestellter Automobilverkäufer (Handlungsgehilfe), der auf Provisionsbasis arbeitet.
  • Beklagter: Der Arbeitgeber (Kfz-Händler).
  • Streitgegenstand: Der Kläger verlangt Provision vom vollen Neupreis eines verkauften Fahrzeugs, auch wenn ein Gebrauchtwagen in Zahlung genommen wurde. Der Arbeitgeber berief sich auf eine vertragliche Klausel, wonach die Provision nur vom Neupreis abzüglich des Anrechnungswerts des Gebrauchtwagens zu zahlen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Klausel für wirksam erklärt. Die Provision darf vertraglich so geregelt werden, dass sie nur vom Netto-Verkaufspreis (Neupreis minus Anrechnungswert) berechnet wird. Der Kläger kann sich nicht auf die gesetzliche Regelung des § 87b Abs. 2 HGB berufen, da diese abdingbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendbarkeit des HGB:

    • § 65 HGB erstreckt die Vorschriften für Handelsvertreter (§§ 87 ff. HGB) auf angestellte Handlungsgehilfen mit Provisionsanspruch – unabhängig davon, ob sie zusätzlich ein Fixum erhalten.
  2. Abdingbarkeit des § 87b Abs. 2 HGB:

    • Die Vorschrift ist dispositiv (nicht zwingend), da der Gesetzgeber nur bei bestimmten Regelungen im HV-Recht deren Unabdingbarkeit ausdrücklich festlegt.
    • Provisionsberechnungsgrundlage (hier: Abzug des Anrechnungswerts) und Provisionssatz sind eng verbunden. Es wäre sinnwidrig, nur letztere der Vertragsfreiheit zu unterstellen.
    • Historisch gibt es keine Hinweise darauf, dass § 87b Abs. 2 HGB zwingend sein soll.
  3. Wirksamkeit der Klausel:

    • Die vereinbarte Regelung ist klar und eindeutig formuliert.
    • Sie ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), da sie dem Angestellten keine unangemessen niedrigen Verdienstmöglichkeiten bietet („Hungerlohn“ liegt nicht vor).
    • Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen durch eine solche Provisionsregelung zu steuern (z. B. um den Absatz von Neuwagen zu fördern).
    • Vertragsfreiheit gilt bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit. Hier ist keine Überschreitung erkennbar.
  4. Abgrenzung zu anderen Vorschriften:

    • § 87a Abs. 3 HGB (Provisionsanspruch bei Nichtausführung des Geschäfts) ist nicht einschlägig, da der Vertrag so ausgeführt wurde, wie er vermittelt wurde (Inzahlungnahme war Teil der Vereinbarung).
    • § 315 BGB (einseitige Leistungsbestimmung) greift nicht, da die Provision vertraglich abschließend geregelt ist.

Kernaussage: Arbeitgeber und angestellte Automobilverkäufer können wirksam vereinbaren, dass die Provision nur vom Neupreis abzüglich des Anrechnungswerts eines in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens berechnet wird. Die gesetzliche Regelung ist hier nicht zwingend, und die Klausel ist rechtlich zulässig, sofern sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.

KI INHALT
Provisionsberechnung bei Automobilverkäufern: Vereinbarung zulässig, dass Provision nur vom Neupreis abzgl. Anrechnungswert des Gebrauchtwagens berechnet wird. § 87b Abs. 2 HGB ist abdingbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kfz-Handel 2
STICHWORT
Provisionsanspruch
Bemessungsgrundlage
Anrechnung einer Inzahlungnahme
Inhaltskontrolle von Provisionsbestimmungen über die Bemessungsgrundlage der Provision
Anforderungen an die Inhaltskontrolle
Klarheit
Eindeutigkeit
Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung über die Bemessungsgrundlage der Provision
Hungerlohn
grobes Missverhältnis von Arbeitsleistung und Entgelt
FUNDSTELLE
AP Nr. 1 zu § 87 b HGB m.Anm. Herschel
DB 65, 1917
DB 65, 1487
VersR 66, 184 LS
EzA Nr. 1 zu § 87 b HGB
AR-Blattei Handelsgewerbe II Entsch. 11
ARSt.68, 31 LS
AuR 66, 124 LS
ArbuR 65, 347
BB 66, 386
BB 65, 386
BlStSozArbR 66, 47 LS
IfA 66, 9096
JZ 66, 194
PrAR Nr. 46 zu §§ 64, 65 HGB
RdA 66, 37 LS
VW 66, 178
AR-Blattei ES 880.2 Nr. 11
DRsp II (210) 63 Nr. 2 zu § 87 b HGB
NORM
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 87 a HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 b HGB
§ 87 b Abs. 1 HGB
§ 87 b Abs. 2 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 c HGB
§ 354 Abs. 1 HGB
§ 315 BGB
§ 612 Abs. 1 BGB
§ 612 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.09.1965
AKTENZEICHEN
3 AZR 231/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2025 14:41:01