rkr.; bestätigt durch BAG, 24.09.1965 - 3 AZR 231/65 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine vertragliche Abweichung von § 87b Abs. 2 HGB zulässig ist, wonach die Provision des Handelsvertreters (HV) nicht vom Gesamtentgelt, sondern vom Unterschiedsbetrag zwischen Neuwagenpreis und Anrechnungsbetrag für einen in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen berechnet werden kann, wenn der HV den Gebrauchtwagen beim Verkauf in Zahlung nimmt.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für den Verkauf eines Neuwagens, wobei der U einen Gebrauchtwagen in Zahlung genommen hat. Streitig ist, ob die Provision vom Gesamtkaufpreis des Neuwagens oder nur vom Unterschiedsbetrag zwischen Neuwagenpreis und Anrechnungswert des Gebrauchtwagens zu berechnen ist. Der HV stützt seinen Anspruch auf § 87b Abs. 2 HGB, der die Provision grundsätzliche vom gesamten Entgelt des Dritten oder U vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Parteien vertraglich von § 87b Abs. 2 HGB abweichen dürfen. Eine Vereinbarung, wonach die Provision nur vom Unterschiedsbetrag (Neuwagenpreis minus Anrechnungsbetrag für den Gebrauchtwagen) berechnet wird, ist wirksam – vorausgesetzt, der HV hat den Gebrauchtwagen selbst beim Verkauf in Zahlung genommen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Vertragsfreiheit der Parteien. § 87b Abs. 2 HGB ist abdingbar, sodass die Parteien die Berechnungsmethode der Provision frei vereinbaren können. Die konkrete Vereinbarung ist sachgerecht, da der HV durch die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens einen zusätzlichen Aufwand hat und die Provision daher nur auf den "Netto"-Erlös (Differenzbetrag) bezogen wird. Dies entspricht der Interessenlage und ist rechtlich nicht zu beanstanden.